Anwaltshaftung und Verjährung
Das Jahr neigt sich dem Ende zu. In vielerlei Hinsicht ist das Jahresende ein beachtenswertes Datum. Nicht nur, dass das Jahr – endlich – vorbei ist, nein, damit können auch wesentliche Fristen verbunden sein. Diejenige, die nicht nur Juristen sofort einfällt, ist die Verjährungsfrist. Gerade in den letzten Wochen des Jahres ist sie in aller Munde. Doch was bedeutet Verjährung? Gilt sie auch in der Anwaltshaftung? Was bedeutet Verjährungsfrist und warum ist das Jahrsende dafür interessant? Fragen über Fragen. Hier gibt es die Antwort:
Verjährung?
Verjährung bedeutet im Allgemeinen, dass man einen Anspruch nur innerhalb einer bestimmten Frist durchsetzen kann. Diese Frist beträgt für zivilrechtliche Ansprüche, also auch Schadensersatzansprüche, in der Regel 3 Jahre. Geregelt ist diese Frist in § 199 BGB. Dort heißt es:
„Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.“
Dies bedeutet, Verjährungsfristen enden mit Ablauf des 31.12.. Ab dem 01.01. des Folgejahres können diese Forderungen grundsätzlich nicht mehr erfolgreich eingeklagt werden. Für Sie kann dies bedeuten: Pech gehabt. Sie haben zwar einen Anspruch auf Schadensersatz, können ihn aber nicht mehr durchsetzen. Sehr misslich. Und ja, dieser Verjährungsfrist gilt auch in der Anwaltshaftung!
Zu den Kardinalspflichten des Anwalts gehört es deshalb, die Verjährungsfristen in den Mandaten im Auge zu behalten, diese richtig zu berechnen und den Mandanten rechtzeitig vor Ablauf auf den selbigen und die damit verbundenen Folgen hinzuweisen. Lesen Sie dazu bitte unseren Blogbeitrag Forderung verjährt – und nun?
Für Sie ist aber auch wichtig zu wissen, dass Ihre Schadensersatzansprüche gegen Ihren ehemaligen Anwalt auch eben dieser Verjährung unterliegen. Sie sollten deshalb immer daran denken, dass auch Ihrer Ansprüche in 3 Jahren verjähren. Nun sind 3 Jahre grundsätzlich eine lange Zeit. Erfahrungsgemäß gehen diese aber schneller vorbei, als manch einem lieb ist. Deshalb Obacht.
Dauer?
Die Verjährungsfrist ist in § 195 BGB geregelt. Sie beträgt regelmäßig 3 Jahre.
Fristbeginn?
Doch wann beginnt diese Frist? Denn eben diesen Verjährungsbeginn richtig zu bestimmen ist da schon bedeutend schwieriger. Der Gesetzgeber sagt, die Frist beginnt
- am Ende des Jahres – das ist einfach: am 31.12
- des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist – schon schwieriger
- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt – ????
- Manifestiert sich die Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem Vertrag Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet.
- Die Verjährung von Ansprüchen eines Mandanten gegen den Rechtsanwalt – vorliegend auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe von Unterlagen – beginnt mit Beendigung des Auftrags zu laufen.
- Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Beratung hinsichtlich des Entstehens von Aussetzungszinsen, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides, durch den die Vollziehung ausgesetzt wird.
- Im Rahmen einer fehlerhaften Rechtsberatung – hier: unterlassener Hinweis auf drohende Verjährung – hat der Mandant erst dann Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn für ihn Anhaltspunkte bestehen, die eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts nahelegen.
- Hat also ein Rechtsanwalt einen Anspruch gegen einen Dritten verjähren lassen, so entsteht der Schaden mit der Vollendung der Verjährung.
Wann ist der Anspruch entstanden?
Der Anspruch ist dann entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Also der anwaltliche Fehler nebst dem daraus resultierenden Schaden.
Kenntnis von der Person?
Auch das ist im Regelfall noch einfach zu ermitteln. Es ist der Anwalt, der den Fehler gemacht oder Pflichten verletzt hat, aus denen Ihnen ein Schaden entstanden ist.
Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen?
Im Regelfall ist das der Zeitpunkt, wenn Sie die Pflichtwidrigkeit des Anwaltes und den Schaden erkannt haben oder hätten erkennen müssen. Hier ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung:
Sie sehen daran, gerade der Fristbeginn ist nicht ganz so einfach zu bestimmen. Es bedarf hier immer der genauen Prüfung des Einzelfalles.
Fristbeginn ohne Kenntnis?
Auch unabhängig von der Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche. Die Fristen dafür sind, je nach der Art des Schadensersatzanspruches, gestaffelt von 10 bis 30 Jahren.
Fazit:
Sie sehen, insbesondere der Verjährungsbeginn ist – gerade für einen juristischen Laien – nicht so einfach festzustellen. Wenden Sie sich deshalb gern an uns. Wir prüfen ob und wann Ihr Schadensersatzanspruch gegen Ihren ehemaligen Anwalt verjährt. Aber warten Sie nicht bis zum Dezember, da diese Prüfung Zeit braucht.
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