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Hinweispflichten des Anwaltes – bei mangelnden Erfolgsaussichten einer Klage

Allgemein

Stellen Sie sich bitte kurz folgenden Sachverhalt vor: Sie arbeiten seit vielen Jahren in einem großen Unternehmen. Plötzlich und für Sie völlig unerwartet kündigt Ihnen der Arbeitgeber. Sie sind entsetzt und brauchen einen Monat, um diesen Schlag zu verkraften. Dann aber erwacht Ihr Kampfgeist, Sie wollen diese Kündigung nicht einfach so hinnehmen. Sie gehen zu einem Anwalt, der Sie gegen die Kündigung verteidigen soll. Der Anwalt sagt zu Ihnen: „kein Problem, das kriegen wir locker hin“ und reicht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Klasse denken Sie und fühlen sich bereits besser. Doch dann kommt das böse Erwachen: das Arbeitsgericht hat Ihre Klage abgewiesen. Begründet wird die Entscheidung damit, dass Sie die Klagefrist versäumt haben. Und nun? Anwaltlicher Fehler oder nicht?

Anwaltsfehler

Generell gilt: will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren, so muss er innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Diese gesetzliche Frist sollte ein Anwalt, noch dazu einer, der auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist, kennen. Offenbar wurde die Klage aber verspätet, also erst nach Ablauf dieser 3-wöchigen Frist bei Gericht eingereicht. Ein Anwaltsfehler? Ja!
Der Fehler besteht in diesem Fall aber nicht darin, dass der Anwalt die Klage verspätet eingereicht hat, sondern, dass er sie überhaupt eingereicht hat.
Bei seiner Mandatierung war nämlich die Klagefrist bereits abgelaufen. In unserem Sachverhalt war bereits 1 Monat vergangen, bis der Anwalt überhaupt eingeschaltet wurde. Hier hat der Mandant zu lange abgewartet, bis er sich rechtlichen Rat geholt hat.

Der Anwalt ist verpflichtet, alle Informationen, die er für die Bearbeitung des Mandats benötigt, vom Mandanten abzufragen. Er musste Sie also fragen, wann Sie die Kündigung erhalten haben. Mit dem Zugang der Kündigung beginnt nämlich die Klagefrist. Er hätte dann erkennen müssen, dass die Frist für die Kündigungsschutzklage bereits bei seiner Beauftragung abgelaufen war.
Der Anwalt ist verpflichtet, die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten umfassend zu prüfen und den Mandanten hierüber zu belehren. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist.
Die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der Anwalt nicht nur benennen, sondern auch deren ungefähres Ausmaß abschätzen. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Anwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.05.2012, Az.: IX ZR 125/10). (lesen Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag Forderung verjährt – und nun?)
In unserem Beispielsfall war die Klagefrist bereits abgelaufen. Es war deshalb die Pflicht des Anwaltes, den Mandanten unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die von ihm begehrte Kündigungsschutzklage keine Aussicht auf Erfolg haben wird.
Es gibt die Vermutung des beratungskonformen Verhaltens des Mandanten. Dies bedeutet, dass sich der Mandant entsprechend der Empfehlung des Anwaltes verhalten wird. Hätte der Anwalt den Mandanten auf die nicht bestehenden Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage hingewiesen, dann hätte der Mandant nach dieser Vermutung auf die Einreichung einer solchen Klage verzichtet.

Schaden

Hätte der Anwalt den Mandanten korrekt auf die fehlenden Erfolgsaussichten der gewünschten Kündigungsschutzklage hingewiesen, hätte der Mandat aller Voraussicht nach auf eine solche Klage verzichtet.
Nun wurde seine Klage nicht nur durch das Arbeitsgericht abgewiesen, der Mandant muss zudem noch die Gerichtkosten und die Gebühren seines eigenen Anwaltes zahlen. In arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es in der ersten Instanz im Vergleich zu den üblichen Verfahren vor den Zivilgerichten die Besonderheit, dass unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jede Partei die Kosten des eigenen Anwaltes selbst tragen muss.
Der Mandant konnte die Kündigung nicht angreifen, er musste zudem noch Kosten zahlen. Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn er, auf den ausdrücklichen Hinweis seines Anwalts hin, von einer Klage abgesehen hätte.
Diese Kosten sind mithin nur deshalb entstanden, weil der Anwalt seine Pflicht zur Aufklärung über die fehlende Erfolgsaussicht der gewünschten Klage verletzt hat.

Fazit:

Der Anwalt muss Sie aufklären, wenn die von Ihnen gewünschte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist. Macht er dies nicht, verletzt er anwaltliche Pflichten und macht sich schadensersatzpflichtig.

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