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Anwaltshaftung und Verjährung

Allgemein

Das Jahr neigt sich dem Ende zu. In vielerlei Hinsicht ist das Jahresende ein beachtenswertes Datum. Nicht nur, dass das Jahr – endlich – vorbei ist, nein, damit können auch wesentliche Fristen verbunden sein. Diejenige, die nicht nur Juristen sofort einfällt, ist die Verjährungsfrist. Gerade in den letzten Wochen des Jahres ist sie in aller Munde. Doch was bedeutet Verjährung? Gilt sie auch in der Anwaltshaftung? Was bedeutet Verjährungsfrist und warum ist das Jahrsende dafür interessant? Fragen über Fragen. Hier gibt es die Antwort:

Verjährung?

Verjährung bedeutet im Allgemeinen, dass man einen Anspruch nur innerhalb einer bestimmten Frist durchsetzen kann. Diese Frist beträgt für zivilrechtliche Ansprüche, also auch Schadensersatzansprüche, in der Regel 3 Jahre. Geregelt ist diese Frist in § 199 BGB. Dort heißt es:
„Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.“

Dies bedeutet, Verjährungsfristen enden mit Ablauf des 31.12.. Ab dem 01.01. des Folgejahres können diese Forderungen grundsätzlich nicht mehr erfolgreich eingeklagt werden. Für Sie kann dies bedeuten: Pech gehabt. Sie haben zwar einen Anspruch auf Schadensersatz, können ihn aber nicht mehr durchsetzen. Sehr misslich. Und ja, dieser Verjährungsfrist gilt auch in der Anwaltshaftung!

Zu den Kardinalspflichten des Anwalts gehört es deshalb, die Verjährungsfristen in den Mandaten im Auge zu behalten, diese richtig zu berechnen und den Mandanten rechtzeitig vor Ablauf auf den selbigen und die damit verbundenen Folgen hinzuweisen. Lesen Sie dazu bitte unseren Blogbeitrag Forderung verjährt – und nun?

Für Sie ist aber auch wichtig zu wissen, dass Ihre Schadensersatzansprüche gegen Ihren ehemaligen Anwalt auch eben dieser Verjährung unterliegen. Sie sollten deshalb immer daran denken, dass auch Ihrer Ansprüche in 3 Jahren verjähren. Nun sind 3 Jahre grundsätzlich eine lange Zeit. Erfahrungsgemäß gehen diese aber schneller vorbei, als manch einem lieb ist. Deshalb Obacht.

Dauer?

Die Verjährungsfrist ist in § 195 BGB geregelt. Sie beträgt regelmäßig 3 Jahre.

Fristbeginn?

Doch wann beginnt diese Frist? Denn eben diesen Verjährungsbeginn richtig zu bestimmen ist da schon bedeutend schwieriger. Der Gesetzgeber sagt, die Frist beginnt

  • am Ende des Jahres – das ist einfach: am 31.12
  • des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist – schon schwieriger
  • der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt – ????

      Wann ist der Anspruch entstanden?

      Der Anspruch ist dann entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Also der anwaltliche Fehler nebst dem daraus resultierenden Schaden.

      Kenntnis von der Person?

      Auch das ist im Regelfall noch einfach zu ermitteln. Es ist der Anwalt, der den Fehler gemacht oder Pflichten verletzt hat, aus denen Ihnen ein Schaden entstanden ist.

      Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen?

      Im Regelfall ist das der Zeitpunkt, wenn Sie die Pflichtwidrigkeit des Anwaltes und den Schaden erkannt haben oder hätten erkennen müssen. Hier ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung:

    1. Manifestiert sich die Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem Vertrag Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet.
    2. Die Verjährung von Ansprüchen eines Mandanten gegen den Rechtsanwalt – vorliegend auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe von Unterlagen – beginnt mit Beendigung des Auftrags zu laufen.
    3. Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Beratung hinsichtlich des Entstehens von Aussetzungszinsen, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides, durch den die Vollziehung ausgesetzt wird.
    4. Im Rahmen einer fehlerhaften Rechtsberatung – hier: unterlassener Hinweis auf drohende Verjährung – hat der Mandant erst dann Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn für ihn Anhaltspunkte bestehen, die eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts nahelegen.
    5. Hat also ein Rechtsanwalt einen Anspruch gegen einen Dritten verjähren lassen, so entsteht der Schaden mit der Vollendung der Verjährung.

Sie sehen daran, gerade der Fristbeginn ist nicht ganz so einfach zu bestimmen. Es bedarf hier immer der genauen Prüfung des Einzelfalles.

Fristbeginn ohne Kenntnis?

Auch unabhängig von der Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche. Die Fristen dafür sind, je nach der Art des Schadensersatzanspruches, gestaffelt von 10 bis 30 Jahren.

Fazit:

Sie sehen, insbesondere der Verjährungsbeginn ist – gerade für einen juristischen Laien – nicht so einfach festzustellen. Wenden Sie sich deshalb gern an uns. Wir prüfen ob und wann Ihr Schadensersatzanspruch gegen Ihren ehemaligen Anwalt verjährt. Aber warten Sie nicht bis zum Dezember, da diese Prüfung Zeit braucht.

Bildnachweis: Woman photo created by drobotdean – www.freepik.com

7. Dezember 2020/von PixoLeoWP
https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2020/12/verjaehrung_anwaltshaftung.jpg 313 843 PixoLeoWP https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2018/10/anwaltshaftung-online-300x33.jpg PixoLeoWP2020-12-07 13:57:422020-12-08 12:43:55Anwaltshaftung und Verjährung

Steuerliche Beratungspflichten bei Scheidungsfolgenvereinbarung

Allgemein

Dem zivilrechtlich tätigen Anwalt obliegen zahlreiche Beratungs- und Hinweispflichten. Dies gilt insbesondere bei der Beratung zu Vereinbarungen, die gegebenenfalls weitreichende Folgen für den Mandanten haben. (lesen Sie dazu unseren Blogbeitrag Aufgezwungener Vergleich).

Gerade im Zusammenhang mit der anwaltlichen Beratung zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung muss der Anwalt deren Auswirkungen für den Mandanten im Auge haben.

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 09.01.2020, Az: IX ZR 61/19, damit befasst, ob ein Anwalt dem Mandanten auch darauf hinweisen muss, dass es im Zusammenhang mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Einschaltung eines Steuerberaters bedarf.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Anwalt war von der Mandantin mit der Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung beauftragt worden. Die Mandantin war Eigentümerin zweier Immobilien. Inhalt der Vereinbarung mit ihrem Ehemann sollte die Übertragung der einen Immobilie an ihn zur Abgeltung des Zugewinnausgleiches sein.

Die Vereinbarung wurde notariell beurkundet. Danach kam das böse Erwachen für die Mandantin. Das Finanzamt setzte eine hohe Steuer wegen des erzielten Veräußerungsgewinnes gegen die Mandantin fest.

Steuerliche Beratung als Anwaltspflicht?

Fraglich war in dem Fall, ob der Anwalt die Mandantin auch steuerlich beraten musste, ob und welche steuerlichen Auswirkungen diese Regelung der Übertragung der Immobilie in der Scheidungsfolgenvereinbarung für die Mandantin hatte.

Nicht jeder Anwalt ist aber zugleich Steuerberater oder in steuerlichen Dingen bewandert. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass eine steuerliche Beratung nicht vom Anwalt verlangt werden, wenn es sich nicht um eine explizit steuerrechtliche Mandatierung handelt. „Grundsätzlich umfasst das einem Allgemeinanwalt erteilte Mandat nicht die Beratung und Belehrung in Steuersachen, weil Mandanten zwischen einer anwaltlichen Beratung in Steuersachen und auf anderen Rechtsgebieten unterscheiden. … Deswegen können von einem Allgemeinanwalt keine Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrechts verlangt werden.“

Hinweis als Anwaltspflicht?

Der Bundesgerichtshof stellt in diesem Fall aber auch fest, dass der Anwalt diese steuerrechtliche Komponente erkennen, den Mandanten darauf hinweisen und ihm die Beratung durch einen Steuerberater ans Herz legen muss.

Das Gericht führt aus: „Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des einzelnen Falls. In den Grenzen des ihm erteilten Auftrags ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele führen, und den Eintritt von Nachteilen oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er ihn auch über mögliche Risiken aufzuklären.“

Demnach war dem Anwalt vorzuwerfen, dass er seine Mandantin nicht über die Notwendigkeit der Beteiligung eines Steuerberaters bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung hingewiesen hat. Dies stellt eine anwaltliche Pflichtverletzung dar.

Dazu der Bundesgerichthof: „Allerdings muss der Rechtsanwalt bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines familienrechtlichen Mandats typischerweise auftretende steuerlich bedeutsame Fragestellungen erkennen und, wenn er die Beratung nicht selbst übernimmt, den Mandanten insoweit zur Klärung an einen Steuerberater verweisen.“

Fazit: Der Anwalt verletzt Pflichten, wenn er nicht auf steuerrechtliche Auswirkungen hinweist und zur Hinzuziehung eines Fachmannes rät!

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Anwalt im Regelfall nicht steuerrechtlich beraten muss. Allerdings muss er mögliche steuerrechtliche Auswirkungen erkennen, den Mandanten darauf hinwiesen und ihn dazu raten, die Scheidungsfolgenvereinbarung durch einen Spezialisten, hier Steuerrechtler, prüfen zu lassen.

Macht er dies nicht und dem Mandanten entsteht dadurch ein Schaden, macht sich der Anwalt schadensersatzpflichtig.

Bildnachweis: Designed by jcomp / Freepik

14. Oktober 2020/von PixoLeoWP
https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2020/10/steuerliche_Beratungspflicht.jpg 313 843 PixoLeoWP https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2018/10/anwaltshaftung-online-300x33.jpg PixoLeoWP2020-10-14 13:01:442020-10-14 13:05:56Steuerliche Beratungspflichten bei Scheidungsfolgenvereinbarung

Mandatsniederlegung erst nach Androhung

Allgemein

Mandatsniederlegung durch Anwalt? Wenn sich der Mandant vertragswidrig verhält.

Immer wieder hören wir, dass der Mandant mit der Arbeitsweise seines Anwaltes unzufrieden ist, weil dieser beispielsweise nicht all das an das Gericht schreibt, was der Mandant erwartet. Manchmal führt dies dazu, dass der Mandant dann selbst die Initiative ergreift und sich an das Gericht wendet. (lesen Sie dazu unseren Blogbeitrag Mein Anwalt tut nichts.)

Dass dieses Verhalten zu Problemen im Verhältnis Mandant – Anwalt führen kann, liegt auf der Hand. Doch was muss ein Anwalt hinnehmen – wann kann er ein solches Mandat beenden?

Das Landgericht Bremen hat sich im Urteil vom 29.05.2020 (Az: 4 S 102/19) mit einem Fall der Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Anwalt in der Berufungsinstanz auseinandergesetzt:

In diesem Fall hatte der Anwalt auftragsgemäß Klage beim Amtsgericht eingereicht. Im Laufe des Verfahrens meinte der Mandant aber, dass sein Anwalt den Sachverhalt nicht ausreichend vorgetragen habe. Er fertigte deshalb selbst mehrfach Schreiben an das Gericht, in denen er seine Ansichten ausführlich darstellte. Davon unterrichte er weder vorab seinen Anwalt, noch sprach er dieses Vorgehen mit ihm ab.

Der Anwalt hatte daraufhin genug von diesem eigenmächtigen Verhalten seines Mandanten. Er kündigte das Mandat.

Es kam, wie es kommen musste: Anwalt und Mandant stritten darum, ob der Anwalt Gebühren für seine Arbeit verlangen könne.

Mandatsniederlegung möglich?

Zunächst ist wichtig zu wissen, dass der Anwaltsvertrag von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne wichtigen Grund gekündigt werden kann.

Fraglich ist dann allerdings, ob der Anwalt für seine bisherige Tätigkeit Gebühren verlangen kann.

Anwaltsgebühren trotz Mandatsniederlegung?

Maßgeblich hierfür ist, ob die Kündigung wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Mandanten erfolgt. War dies der Grund für die Kündigung, erhält der Anwalt seine Gebühren. Gab es keinen solchen Grund, bekommt er keine Gebühren, wenn der Mandant an der bisherigen Leistung des Anwaltes infolge der Kündigung kein Interesse hat.

Das Gericht hatte deshalb zu entscheiden, ob das Verhalten des Mandanten, nämlich die Sendung eigenmächtiger Schreiben an das Gericht ohne Kenntnis des Anwaltes, einen solchen wichtigen Grund für die Kündigung des Anwaltsvertrages darstellt, sich der Mandant also selbst vertragswidrig verhalten hat.

Das Landgericht Bremen verneint dies. Es sieht darin kein vertragswidriges Verhalten des Mandanten, welches den Anwalt zur Kündigung berechtigt bzw. den Verlust des Vergütungsanspruchs verhindert hätte. Es meint, dass der Anwalt sachliche, auch unberechtigte Kritik hinnehmen muss, auch wenn der Mandant seine Interessen mit Nachdruck oder Emotionen verfolge. Es verlangt vom Anwalt, dass er dem Mandanten zunächst die Mandatsniederlegung androhen müsse. Dazu bedürfe es, dass der Anwalt dem Mandanten dessen Pflichten verdeutlicht und die Konsequenzen vertragswidrigen Verhaltens aufzeigt.

Fazit: Mandatsniederlegung erst nach Androhung!

Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Mandatsniederlegung zwar grundsätzlich immer möglich ist; der Vergütungsanspruch des Anwaltes bleibt aber nur bei vertragswidrigem Verhalten des Mandanten bestehen.

Ob ein Verhalten des Mandanten vertragswidrig ist und welches Verhalten dem Anwalt zuzumuten ist, muss in jedem Einzelfall gesondert beurteilt werden. Der Mandant ist aber vorher auf die Konsequenzen hinzuweisen und die Mandatsniederlegung anzudrohen.

Das Landgericht Bremen hat die Revision zugelassen. Als bleibt also abzuwarten, wie sich der Bundesgerichtshof hierzu positionieren wird.

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28. August 2020/von PixoLeoWP
https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2020/08/mandatsniederlegung.jpg 317 873 PixoLeoWP https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2018/10/anwaltshaftung-online-300x33.jpg PixoLeoWP2020-08-28 15:07:112020-08-28 15:09:00Mandatsniederlegung erst nach Androhung

Anwaltsfehler in der Zwangsvollstreckung

Allgemein

Es ist toll, wenn der Anwalt mit seiner Klage vor Gericht gewinnt und der Gegner zur Zahlung an seinen Mandanten verurteilt wird.

Ein solches positive Urteil bedeutet leider aber noch lange nicht, dass der Gegner diese Summe auch wirklich bezahlt. Die große Freude des Mandanten über dieses Urteil kann sich ganz schnell in Frustration wandeln, nämlich dann, wenn der Gegner pleite ist und einen Insolvenzantrag stellt. Dann kann das Urteil schnell nicht mal mehr das Papier wert sein, auf welchem die Zahlung verfügt wurde.

Gerade dann, wenn eine Zahlungsunfähigkeit des Gegners droht oder zu befürchten ist, ist schnelles Handeln erforderlich.

Der Bundesgerichtshof hat sich unter anderen in einer Entscheidung aus 2019 (Urteil vom 19.09.2019, Az: IX ZR 22/17) mit der Anwaltshaftung bei der Zwangsvollstreckung auseinandergesetzt und geurteilt:

  • Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel (das ist die Bezeichnung für ein Urteil, aus dem vollstreckt werden kann) gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder ermittelt werden kann.
  • Gibt es besondere Anzeichen für eine bevorstehende Pleite des Prozessgegners, so kann man auch bestimmte Dinge (z. B. Maschinen oder Autos) sicherstellen.
  • • Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung zum Ausfall des Mandanten führen würde, muss der beauftragte Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben. Er muss dann unter den verfügbaren Vollstreckungsmöglichkeiten diejenige auswählen, die am schnellsten zu einem Ergebnis führt.

Auftrag des Anwaltes

Regelmäßig umfasst der Auftrag des Anwaltes nicht nur die gerichtliche Durchsetzung der Forderung des Mandanten, sondern auch deren zwangsweise Beitreibung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

Pflichten des Anwaltes

Ein Rechtsanwalt hat seinen Auftrag so zu erledigen, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden.

Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, muss zügig die Zwangsvollstreckung betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder ermittelt werden kann.
Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Insolvenz des Schuldners bevorsteht, muss der Anwalt dem Mandanten auch deutlich sagen, dass die Zwangsvollstreckung mit weiteren Kosten verbunden ist. Er muss auch deutlich machen, dass der Mandant auf den Kosten sitzen bleibt, wenn der Schuldner pleite ist. Das Gericht, der Gerichtsvollzieher und auch der Anwalt müssen auch dann bezahlt werden, wenn kein Geld oder kein Sachvermögen mehr zu holen sind.

Ob das so ist, weiß man häufig erst, nachdem der Gerichtsvollzieher bei dem Schuldner war. Doch der Mandant muss vorher so umfassend informiert werden, dass er in Kenntnis der absehbaren Chancen und Risiken eine eigenverantwortliche Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen kann.

Die gängigsten Mittel der Zwangsvollstreckung sind: Pfändung von Arbeitseinkommen, Pfändung von Konten, Pfändung von Gegenständen in der Wohnung, Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher. Es liegt daher auch an dem Mandanten, Informationen zusammenzutragen, die bei der Zwangsvollstreckung helfen – Arbeitgeber, Kennzeichen und Marke/Typ des Autos, Bankverbindung, um nur einige zu nennen.
Droht dem Mandanten ein Rechtsverlust, hat der Anwalt diesem durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Deshalb muss der Anwalt die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verzögerung zum Ausfall des Mandanten führen würde.

Schaden des Mandanten

Durch die vom Anwalt begangenen Pflichtverletzung muss dem Mandanten ein Schaden entstanden sein.

Dies ist dann der Fall, wenn die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung bei zeitnahen Handeln des Anwaltes hätte beigetreiben werden können.

Dafür reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden sei.

Ein Beispiel: Der Anwalt hat einen Hinweis auf ein Konto bekommen. Er wartet drei Monate, bis er einen Pfändungsantrag stellt. Inzwischen ist das Konto leer, bei schnellerem Handeln wäre noch etwas zu holen gewesen.

Fazit: Gegner zahlungsunfähig – und nun?

Gerade dann, wenn es Anzeichen gibt, dass Ihr Gegner zahlungsunfähig ist oder gar ein Insolvenzverfahren droht, ist ein schnelles Handeln erforderlich. Ihr Anwalt muss schnell geeignete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, um Ihr Geld beizutreiben. Macht er dies nicht oder zu spät, kann es ein Fall der Anwaltshaftung sein.
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8. Juni 2020/von PixoLeoWP
https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2020/06/anwaltsfehler-zwangsvollstreckung.jpg 313 843 PixoLeoWP https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2018/10/anwaltshaftung-online-300x33.jpg PixoLeoWP2020-06-08 10:42:082020-06-08 10:50:57Anwaltsfehler in der Zwangsvollstreckung

Frist versäumt – und nun?

Allgemein

Vor einigen Tagen kam ein aufgeregter Mandant zu uns und legte einen Beschluss des Landgerichts vor, mit dem seine Berufung als unzulässig verworfen wurde. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist begründet wurde. Und nun? Game over für den Mandanten – oder ein Fall der Anwaltshaftung?
Fristen spielen im Alltag eines Jeden eine Rolle – sei es für die Abgabe der Steuererklärung oder auch nur für die Rückmeldung auf eine Geburtstagseinladung.
Im beruflichen Alltag eines Anwalts spielen hingegen Fristen eine sehr große Rolle. Versäumt der Anwalt eine Frist, kann es zu enormen Nachteilen für den Mandanten führen. Der richtige Umgang mit Fristen gehört deshalb zu den zentralen Pflichten eines Anwalts.

Doch was sind Fristen und was bedeuten sie?

Fristen im anwaltlichen Alltag gibt es zahlreiche. Die wichtigsten sind:

  • Fristen, innerhalb derer eine Klage erhoben werden muss, um den Anspruch durchzusetzen; die Verjährungsfrist (lesen Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag Forderung verjährt – und nun?),
  • die vom Gericht gesetzte Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweis des Gerichts
  • Fristen zur Erwiderung auf einen Schriftsatz der Gegenseite;
  • die Frist zur Einzahlung des geforderten Gerichts- oder Auslagenvorschusses etc.

oder

  • die Frist für die Begründung der Berufung.

Es gibt Verjährungsfristen und Ausschlussfristen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist bleibt der Anspruch zwar bestehen, der Verpflichtete darf die Leistung aber verweigern. Dagegen verliert man nach Ablauf einer Ausschlussfrist automatisch ein Recht.

Wann ist eine Frist versäumt?

Ganz einfach: eine Frist ist dann versäumt, wenn der Anwalt die von ihm geforderte Handlung nicht innerhalb dieser Frist vornimmt.

Warum wird eine Frist versäumt?

Gründe für eine Fristversäumnis gibt es viele:

  • Der Anwalt hat sie einfach vergessen.
  • Die Frist wurde nicht korrekt vom Anwalt berechnet.
  • Die Frist wurde nicht richtig in den Kalender eingetragen.
  • Die Übertragung des Schriftsatzes an das Gericht wurde nicht kontrolliert.

Was ist vom Anwalt zu verlangen, damit er Fristen nicht verpasst?

Selbstverständlich muss der Anwalt die Frist kennen oder erkennen und diese dokumentieren. Das bedeutet, dass er Beginn und Ende der Frist zunächst korrekt bestimmt und diese in den in jeder Kanzlei zu führenden Fristenkalender einträgt.
Durch organisatorische Vorkehrungen in der Kanzlei muss er dafür Sorge tragen, dass er rechtzeitig vor Ablauf der Frist auf diese hingewiesen wird und er deshalb Zeit hat, den Schriftsatz etc. zu fertigen.
Er muss sicherstellen und kontrollieren, dass sein Schriftsatz dann noch innerhalb der Frist vollständig an das Gericht übermittelt wird.

Was tun, wenn eine Frist versäumt ist?

Bei Versäumen einer bestimmten Frist, so wie in unserem Fall der Frist zur Begründung der Berufung, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Dies bedeutet, dass die verpasste Frist ohne Folgen bleibt und das Verfahren ganz normal fortgesetzt wird.
Die Voraussetzungen sind aber streng. So darf die Fristversäumnis nicht verschuldet worden sein. Verpassen Anwälte die Frist, gelingt dies nur, wenn sie beispielsweise glaubhaft belegen, dass ihr Büropersonal einen Fehler gemacht hat und sie ihre Angestellten ausreichend belehrt und überwacht haben.
In unserem Fall wurde ein solcher Antrag nicht gestellt. Das Verfahren war durch den Beschluss des Landgerichts beendet.

Ein Fall der Anwaltshaftung?

Grundsätzlich ist die Versäumung einer Frist ein Fall für die Anwaltshaftung, wenn der Anwalt ihm obliegende Pflichten verletzt. Allerdings ist dies nur der erste Schritt zum Schadensersatz. Den gibt es nur, wenn sich die Pflichtverletzung des Anwalts zum Nachteil des Mandanten auswirkt, ihm also dadurch Schaden entstanden ist.
Ein Schaden wäre regelmäßig erst dann entstanden, wenn die Berufung ohne die Fristversäumnis erfolgreich für den Mandanten hätte geführt werden können. (lesen Sie dazu unseren Blogbeitrag Anwaltshaftung – was bedeutet dies?)

Fazit: Frist versäumt – und nun?

Wenn Ihr Anwalt eine Frist versäumt, ist das nicht gut, bedeutet aber noch nicht das Ende. Wenn Sie im Urteil oder in einem sonstigen gerichtlichen Schreiben lesen oder vermuten, dass ihr Anwalt eine Frist versäumt hat, seien Sie hellhörig und lassen Sie prüfen, ob Ihnen dadurch Schaden entstanden ist.

 

 

 

Bildnachweis: Kalender Foto erstellt von rawpixel.com – de.freepik.com

14. April 2020/von PixoLeoWP
https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2020/04/Frist_versaeumt_und_nun.jpg 309 843 PixoLeoWP https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2018/10/anwaltshaftung-online-300x33.jpg PixoLeoWP2020-04-14 14:49:212020-06-08 11:06:37Frist versäumt – und nun?

Anwaltshaftung – Was bedeutet das?

Allgemein

Wir erleben in unserem beruflichen Alltag immer wieder, dass die Menschen mit dem Begriff „Anwaltshaftung“ nichts anfangen können. Deshalb wollen wir kurz darstellen, was Anwaltshaftung bedeutet.

Anwaltshaftung – was bedeutet das?

Egal wen man fragt – dass Ärzte haften, wenn sie einen Patienten falsch behandeln – ist heute allgemein bekannt. Auch das war nicht immer so. Früher waren die Götter in Weiß unangreifbar. Man dachte, eine Krähe hacke der anderen kein Auge aus. Es hat lange gedauert, bis sich die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass auch Ärzte für ihre Fehler einstehen müssen.

Gleiches gilt für Anwälte. Die überwiegende Anzahl der Anwälte leistet hervorragende Arbeit. Aber auch Anwälte verletzen manchmal ihnen obliegende Pflichten oder machen Fehler.  Das ist nicht gut, aber menschlich und passiert deshalb mitunter.  Ärgerlich wird es dann, wenn dadurch dem Mandanten Nachteile entstehen.

Die Anwaltshaftung basiert auf 2 Säulen:

  • der Pflichtverletzung des Anwalts und
  • dem kausal dadurch entstandenen Schaden

Pflichtverletzung des Anwalts

Die erste Säule der Anwaltshaftung ist die Pflichtverletzung des Anwalts. Die anwaltliche Tätigkeit ist von zahlreichen Pflichten geprägt. Klassische Pflichtverletzung eines Anwalts sind:

  • unzureichende Beratung des Mandanten
  • unterlassene Aufklärung über die Risiken (siehe auch unseren Artikel Aufgezwungener Vergleich)
  • versäumte Fristen
  • verpasste Termine
  • falsche Versprechungen (lesen Sie dazu unseren Blog Falsche Versprechungen)

Häufig liegt die Pflichtverletzung des Anwalts klar auf der Hand. Hat er beispielsweise die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bei Gericht eingereicht, muss man über einen Anwaltsfehler nicht mehr diskutieren.
Manchmal ist es schwieriger, den Anwaltsfehler zu erkennen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Mandant nicht ausreichend beraten fühlt. Hier ist dann zu ermitteln, wie hat der Anwalt beraten, was er hat dem Mandanten gesagt und was hätte ein ordnungsgemäß arbeitender Anwalt aufklären müssen.

Der Schaden des Mandanten

Die zweite Säule der Anwaltshaftung ist der Schaden für den Mandanten. Dieser muss kausal, das heißt gerade durch den Fehler des Anwalts bzw. durch dessen Pflichtverletzung eingetreten sein.
Erfahrungsgemäß ist dies der schwierigere Teil. Hier sind 2 Vermögenslagen des Mandanten gegenüber zustellen: einmal die tatsächliche Situation des Mandanten und zum anderen die mutmaßliche Lage, wenn der Fehler nicht begangen worden wäre. Dies ist im Einzelfall problematisch.

Ein Beispiel:
Der Mandant klagt auf Zahlung von € 20.000,00. Er bemängelt, dass ihn der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren zu einem Vergleich gedrängt hat. Ohne den Mandanten aufzuklären hat er für diesen in der mündlichen Verhandlung einen unwiderruflichen Vergleich geschlossen. Danach soll der Mandat € 10.000,00 bekommen. Der in der Verhandlung anwesende Mandant hat dem Vergleich zugestimmt. Jetzt meint er, dass der Vergleich für ihn schlecht sei und er ihn gar nicht gewollt habe.
Die anwaltliche Pflichtverletzung liegt hier klar vor: der Anwalt muss den Mandanten zu den Vor- und Nachteilen des Vergleiches und auch hinsichtlich des mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens sowie zu den Risiken bei der Fortsetzung dieses aufklären (verfolgen Sie dazu unseren Blogartikel: Aufgezwungener Vergleich). Dies hat der Anwalt hier nicht getan.

Fraglich ist indes, ob dem Mandanten durch das Verhalten des Anwalts ein Schaden entstanden ist. Hier muss man das korrekte Handeln eines ordnungsgemäß arbeitenden Anwaltes gegenüberstellen. Dessen Pflicht war es, den Mandanten gerade über diese Vor- und Nachteile des Vergleiches detailliert aufzuklären und zu beraten. Er musste einschätzen, wie gut die Aussichten sind, dass der Mandant das Verfahren gewinnt. Er hätte ihm erklären müssen, dass mit der Fortsetzung des Verfahrens ein hohes Risiko verbunden ist, da man den Anspruch womöglich nicht beweisen kann. Eventuell können sich Zeugen nach so langer Zeit nicht mehr im Detail erinnern. Es wäre deshalb denkbar, dass das Verfahren verloren wird. Bei einer solchen Aufklärung war es nachvollziehbar, dass der Mandant dem Vergleich zugestimmt hätte. Besser das Geld aus dem Vergleich, als am Ende gar nichts bekommen. In dem Fall wäre dem Mandanten aber durch das Fehlverhalten seines Anwaltes kein Schaden entstanden. Trotz Pflichtverletzung des Anwaltes bekommt er € 10.000,00. Bei sachgerechter Beratung des Anwaltes hätte er auch € 10.000,00 erhalten. Beide Vermögenslagen sind identisch.

Anders ist die Lage, wenn der Anwalt die Erfolgsaussichten des Verfahrens so positiv eingeschätzt hat, dass man mit einer antragsgemäßen Verurteilung des Gegners rechnen konnte. In dem Fall gab es für den Mandanten im Regelfall keine Notwendigkeit, auf einen Teil seiner Forderung zu verzichten. Er hätte sich bei sachgerechter Beratung durch einen korrekt arbeitenden Anwalt vermutlich gegen
den Vergleich entschieden. Kommt es dann wie erwartet und der Mandant siegt im Verfahren, erhält er € 20.000,00. Er hat damit mehr, als durch den Vergleich. Durch das fehlerhafte Handeln seines Anwalts ist ihm ein Schaden entstanden.

Fazit: Anwaltshaftung – was bedeutet das?

Häufig ist die Vermutung des Mandanten berechtigt: der Anwalt hat nicht korrekt gearbeitet. Dies sagt aber noch nichts darüber aus, ob dieses Handeln für den Mandanten nachteilig war.
Ob ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, bedarf der detaillierten Prüfung. Nur wenn dies der Fall ist, kann eine Anwaltshaftung erfolgreich durchgesetzt werden.
Wir prüfen dies gern für Sie. Dann haben Sie Gewissheit.

Hintergrund Foto erstellt von freepik – de.freepik.com

23. März 2020/von PixoLeoWP
https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2020/03/anwaltshaftung_was-_bedeutet_das.jpg 313 843 PixoLeoWP https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2018/10/anwaltshaftung-online-300x33.jpg PixoLeoWP2020-03-23 17:35:242020-03-24 12:55:42Anwaltshaftung – Was bedeutet das?

Schock – die Anwaltsrechnung ist da! Was darf ein Anwalt kosten?

Allgemein

Wer hat dies nicht schon selbst erlebt: beim Anblick einer Rechnung ist man einem Herzinfarkt nahe und fragt sich „Was darf ein Anwalt kosten?“. Eine Frau beauftragte einen Anwalt und erhielt nach Abschluss der Angelegenheit per Post die Rechnung: fast € 23.000,00. Kein Wunder, dass sie geschockt war. Sie bat mich, diese Rechnung zu prüfen.

Was darf ein Anwalt kosten? Vergütungsvereinbarung

Im vorliegenden Fall hatte sie mit ihrem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Es wurde ein Stundenlohn von € 250,00 vereinbart; der Anwalt sollte nach den geleisteten Stunden abrechnen.

Grundsätzlich sind derartige Vergütungsvereinbarungen nicht nur zulässig, sondern sie sind immer häufiger zu finden.

Wann ist aber eine solche Vergütungsvereinbarung nach Stunden wirksam? Grundsätzlich gilt für die Vergütungsvereinbarung: Sie muss

  • in Textform abgefasst sein. Textform heißt, man die Vereinbarung nicht unterschreiben muss. Sie ist deshalb neben dem klassischen Papiertext auch als Telefax-, E-Mail-, Telegramm- oder sogar als SMS-Nachricht möglich.
  • als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden. Hier reicht aber auch eine andere Bezeichnung wie Honorarvereinbarung aus.
  • sich von den anderen Vereinbarungen deutlich absetzen: Sie muss durch besondere Gestaltung wie Fettdruck oder Absatz deutlich abgetrennt von den anderen Regelungen erkennbar sein.
  • gesondert von der Vollmacht vereinbart werden.
  • in Textform abgefasst sein. Textform heißt, man die Vereinbarung nicht unterschreiben muss. Sie ist deshalb neben dem klassischen Papiertext auch als Telefax-, E-Mail-, Telegramm- oder sogar als SMS-Nachricht möglich.
  • als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden. Hier reicht aber auch eine andere Bezeichnung wie Honorarvereinbarung aus.
  • sich von den anderen Vereinbarungen deutlich absetzen: Sie muss durch besondere
    Gestaltung wie Fettdruck oder Absatz deutlich abgetrennt von den anderen Regelungen erkennbar sein.
  • gesondert von der Vollmacht vereinbart werden.
  • den Hinweis enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Was darf ein Anwalt kosten? Stundensatz

Grundsätzlich darf eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Die Grenze ist Sittenwidrigkeit oder Unangemessenheit der Vergütungsvereinbarungen. Stundensätze zwischen € 200,00 und € 500,00 sind möglich. Gegen den Stundensatz in unserem Beispiel von € 250,00 je Stunde bestehen keine Bedenken. (Wie sich das Honorar eines Anwaltes berechnet, erklären wir in unserem Beitrag Anwälte sind teuer!?)

Doch welche Zeiteinheit wird beim Stundensatz berücksichtigt?

Es ist üblich nach der tatsächlich geleisteten Zeit, also minutengenau, abzurechnen. Diese Methode erfordert jedoch einen hohen Verwaltungsaufwand, sodass die Abrechnungen im Regelfall nach vereinbarten Zeiteinheiten erfolgt. Nach der derzeit vorherrschenden Meinungslage sollte zumindest eine Abrechnung in Zehntel-Stundeneinheiten (sechs Minuten) erfolgen.

Welche Zeiten werden vergütet?

Bei der Frage „Was darf ein Anwalt kosten?“ ist ebenfalls entscheidend, welche Zeiten vergütungspflichtig sind – und wie der Mandant dies prüfen kann.

Wurde eine zeitabhängige Vergütung vereinbart, ist selbstverständlich jede Arbeit des Anwaltes für dieses Mandat zu vergüten. Hier ist zunächst ganz klar zu sagen: Der Anwalt ist vollumfänglich beweispflichtig für die erbrachten Leistungsstunden.

Deshalb muss der Anwalt in seiner Kanzlei ein System integrieren, womit er zuverlässig die Anzahl der geleisteten Stunden für das jeweilige Mandat erfassen und den Inhalt der Arbeiten dokumentieren kann. Regelmäßig erfolgt dies durch einen Stundenachweis, in dem der Anwalt das Datum, die Zeitspanne und die konkrete Arbeit beschreibt.

Der Anwalt kann ohne Weiteres stichwortartig in einer auch im Nachhinein verständlichen Weise niederlegen, welche konkrete Tätigkeit er innerhalb eines bestimmten Zeitraums verrichtet hat. Insoweit ist etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner er wann telefoniert hat.

Nicht genügend sind hingegen allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können.

Was sollte in der Vergütungsvereinbarung noch geregelt sein?

Es sollte klargestellt werden, ob z. B. Fahrtzeiten des Anwaltes zu Gerichtsterminen etc. als abrechenbare Einheiten gelten. Es sollte zudem geregelt werden, ob die Tätigkeit mitwirkender Mitarbeiter gesondert erfasst und abgerechnet wird oder diese über die Anwaltstunden abgegolten wird. Um Überraschungen zu vermeiden, sollte geregelt werden, dass Mehrwertsteuer und Auslagen zusätzlich abgerechnet werden.

Wichtig ist auch eine Regelung, dass dem Mandanten die angefallenen Stunden in bestimmten Abständen mitgeteilt werden und der Mandant sein Einverständnis mit der Stundenauflistung schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist mitteilt. Diese Frist soll es ihm ermöglichen, die Aufstellung der Arbeitsstunden zu prüfen.

Man kann auch vereinbaren, dass der Anwalt den Mandanten informiert, wenn er eine bestimmte Anzahl von Stunden erreicht hat. Gerade Letzteres hätte unserer Mandantin geholfen. Wenn ihr die in einem bestimmten, nicht zu lang zu bemessenen Zeitraum, z. B. einer Woche, erbrachten Stunden durch den Anwalt mitgeteilt worden wären, hätte sie ggf. die Notbremse ziehen können.

Fazit: Was darf ein Anwalt kosten?

Achten Sie deshalb genau auf den Inhalt einer Vergütungsvereinbarung. Bei der Frage „Was darf ein Anwalt kosten?“ sind Transparenz und klare Absprachen wichtig. Wenn von vornherein klar bestimmt ist, was der Anwalt wofür zu welchen Stundensatz abrechnen darf, kommt es nicht zu bösen Überraschungen.

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12. Februar 2020/von PixoLeoWP
https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2020/02/was_darf_ein_anwalt_kosten.jpg 313 843 PixoLeoWP https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2018/10/anwaltshaftung-online-300x33.jpg PixoLeoWP2020-02-12 13:50:452020-03-23 20:24:15Schock – die Anwaltsrechnung ist da! Was darf ein Anwalt kosten?

Hinweispflicht auf Höhe der Vergütung?

Allgemein

Muss der Anwalt darauf hinweisen, wieviel er kostet? Dass auch ein Anwalt nicht umsonst arbeitet, sollte jedem klar sein. Doch muss er den Mandanten auch auf die Höhe der Gebühren hinweisen? Was ist, wenn er schlecht arbeitet, muss er dann auch bezahlt werden?
Fragen, mit denen Sie sich vielleicht schon einmal auseinandergesetzt haben. Es gibt hierauf eine klare Antwort: Ja, er hat Anspruch auf Bezahlung und nein, eine allgemeine Hinweispflicht gibt es nicht.
Wir haben zu diesem Thema einen interessanten Artikel zur Entscheidung des OLG München, Urteil vom 05.06.2019, Az: 15 U 318/18 gefunden, der das Problem gut verdeutlicht:

1. rundsätzlich kann ein Rechtsanwalt trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrags die ihm geschuldeten Gebühren verlangen.

2. Aus besonderen Umständen des Einzelfalls kann sich nach Treu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel erkennbar wirtschaftlich sinnlos macht. (eigene Ls.)

Wenn ein Mandat nicht so läuft, wie es sich der Mandant wünscht, dann kommt er schnell auf die Idee, zumindest einmal die Vergütung des Anwalts in Zweifel zu ziehen. Ein Dissens über die Vergütung ist daher nicht selten der Ausgangspunkt für eine haftpflichtrechtliche Auseinandersetzung. Wissen sollte man dazu zwei Dinge: Trotz fehlerhafter Mandatsbearbeitung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung. Aber: In einem aus der mangelhaften Leistung erwachsenen Schaden können auch Gebühren enthalten sein.

Ein begründeter Schadensersatzanspruch erfordert, dass der betreffende finanzielle Verlust durch die anwaltliche Schlechtleistung verursacht wurde. Gebühren können daher dann Teil des Schadens sein, wenn sie entweder bei ordnungsgemäßer Mandatsbearbeitung gar nicht angefallen oder von anderer Seite erstattet worden wären.

Hier hatte der Anwalt die Mandantin in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung beraten, die letztlich mit einer Abfindungszahlung des Arbeitgebers an die Mandantin endete. Die gesetzlichen Gebühren rechnete der Anwalt mit der Rechtsschutzversicherung der Mandantin ab. Er hatte sich allerdings am Ende des Erstberatungsgesprächs eine Vergütungsvereinbarung unterzeichnen lassen, nach der ein Honorar von 290 Euro netto pro Stunde geschuldet war. Für angefangene 15 Minuten wurde danach jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass diese Gebührenregelung dazu führe, dass die Differenz zwischen einer Erstattung von Rechtschutzversicherung, Justizbehörden oder Gegenseite von der Mandantin selbst zu tragen wäre. Für die Mandantin bedeutete dies am Ende, dass der von ihr zu tragende, erheblich über die von der Rechtsschutzversicherung übernommenen gesetzlichen Gebühren hinausgehende Betrag die mit dem Arbeitgeber ausgehandelte Abfindungszahlung sogar noch überstieg. Für die Mandantin endete der Rechtstreit also trotz Rechtsschutzversicherung und trotz einer erstrittenen arbeitsrechtlichen Abfindung im Minus. Hätte der Anwalt darauf hingewiesen, hätte sie das Mandat womöglich nicht erteilt und die Gebührenansprüche wären gar nicht erst entstanden.

Die Frage ist aber, ob der Anwalt darüber hätte belehren müssen. Die nicht erstattungsfähige Kostenbelastung ist nun natürlich ein typisches Phänomen, wenn bei an sich geringen Streitwerten auf Stundensatzbasis abgerechnet wird. Keine Belehrungspflicht besteht nach der Rechtsprechung im Hinblick auf gesetzliche Gebühren und die gesetzliche Erstattungspflicht im Verhältnis zum Ausgang des Rechtsstreits, soweit der Mandant nicht explizit nachfragt.

Seitdem im außergerichtlichen Bereich eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden soll, enthält § 49b V BRAO allerdings eine Hinweispflicht, wenn gleichwohl nach gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden soll. Ein Verstoß hiergegen kann zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn eine Vergütungsvereinbarung zu deutlich günstigeren Kosten geführt hätte.

Hier haben wir aber nun den umgekehrten Fall, dass die Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren für den Mandanten deutlich günstiger gewesen wäre. Man kann also nicht sagen, dass es generell eine für den Mandanten günstigere Lösung gibt, auf die man immer hinweisen muss.

Bei der Frage, ob und inwieweit im Einzelfall Hinweispflichten bestehen, lassen sich die Gerichte durchaus von Verbraucherschutzgedanken leiten. Je krasser das Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen ist, desto strenger werden die Hinweispflichten gesehen.

Dass die Mandantin auf Kosten sitzen bleiben würde, sollte im hier entschiedenen Fall nach dem entsprechenden Hinweis in der Vergütungsvereinbarung klar gewesen sein. Dass sie bei einer Gesamtbetrachtung der Auseinandersetzung am Ende würde draufzahlen müssen, hatte sie vermutlich nicht einkalkuliert. Das war aber auch für den Anwalt nicht klar. Das OLG konstatiert daher zu Recht, der Anwalt sei nicht gehalten gewesen, die Mandantin auf die voraussichtlichen Kosten hinzuweisen, da auch für ihn zum Zeitpunkt der Honorarvereinbarung unklar war, ob und ggf. zu welchen Konditionen das Arbeitsverhältnis beendet würde. Die wirtschaftliche Sinnlosigkeit des Mandats lag somit nicht auf der Hand. Das Risiko war die Mandantin mit Unterzeichnung der Honorarvereinbarung eingegangen.

Den vollen Gebührenanspruch spricht das OLG dem Anwalt allerdings dennoch nicht zu. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hält der Senat nunmehr eine Abrechnung nach 15-Minuten-Takt für unwirksam. Auch selbst einen 5- oder 6-Minutentakt lehnt er ab. Vielmehr müsse die Erfassung in einer „für Anwaltsdienstleistungen sinnvollen Zeiteinheit“ erfolgen. Hier hält er eine Echtzeiterfassung grundsätzlich für möglich und praktikabel. Eine Höchstgrenze für eine Pauschalierung sieht er bei sechs Minuten, demonstriert jedoch sogleich, dass eine (minuten-)genaue Abrechnung durchaus funktionieren kann. Diese führte im Ergebnis zu einem Zeitaufwand von 10 Stunden statt der abgerechneten 25 Stunden.

(Zitiert nach Jungk, BRAK Mitteilungen 5/2019, Seite 236ff.)

 

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28. November 2019/von PixoLeoWP
https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2019/11/Hinweispflicht-Verguetung.jpg 317 843 PixoLeoWP https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2018/10/anwaltshaftung-online-300x33.jpg PixoLeoWP2019-11-28 17:14:112019-12-08 20:08:36Hinweispflicht auf Höhe der Vergütung?

Forderung verjährt – und nun?

Allgemein

Vor ein paar Wochen kam ein Mandant zu uns. Er war völlig aufgelöst und berichtete uns, dass das Gericht seine Klage abgewiesen habe. Der Richter hatte seine Entscheidung damit begründet, dass der Anspruch des Mandanten verjährt sei. Dieser verstand die Welt nicht mehr und wollte von uns wissen, ob dies möglich sei. Und ja, dies ist möglich. Wenn die im gerichtlichen Verfahren verlangte Zahlung verjährt war und die Gegenseite dies eingewandt hat, konnte das Gericht gar nicht mehr anders entscheiden.

Doch was heißt Verjährung?

Verjährung bedeutet im Allgemeinen, dass man einen Anspruch nur innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich durchsetzen kann. Diese Frist beträgt für zivilrechtliche Ansprüche, also auch Schadensersatzansprüche, in der Regel 3 Jahre. Geregelt ist diese Frist in § 199 BGB. Dort heißt es:

„Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.“

Für Sie als juristischen Laien ist dieser Gesetzestext sicher nur juristisches Kauderwelsch und, wenn überhaupt, nur schwer verständlich. Doch genau dafür haben Sie ja Ihren Anwalt. Für einen Juristen gehört die Verjährung zum täglichen Werkzeug und er sollte in der Lage sein, die Verjährung auch richtig zu berechnen.

Wichtig ist zu wissen, dass es auch noch andere, manchmal sehr kurze, Verjährungsfristen gibt. Dies ist zum Beispiel im Mietrecht oder im Arbeitsrecht der Fall.

Im vorliegenden Fall hatte der Rechtsanwalt bei Einreichung der Klage aber gar nicht an die Verjährung gedacht. Dies ist ohne Frage ein gravierender anwaltlicher Fehler. Es kommt aber auch häufig vor, dass der Rechtsanwalt die Verjährungsfrist fehlerhaft berechnet oder er von fehlerhaften Annahmen bei der Feststellung des Verjährungsbeginnes ausgeht.

All das könnte also wieder ein Fall der Anwaltshaftung sein.

Denn selbstverständlich muss der Anwalt stets eine mögliche Verjährung im Auge haben. Er muss vor Einreichung einer Klage deren Erfolgsaussichten prüfen. Hierzu gehört auch, ob der Anspruch überhaupt noch gerichtlich durchsetzbar ist. Dies ist er nur, wenn er noch nicht verjährt ist.

Maßgebliches Verjährungsende ist immer das Ende des Jahres, also der 31.12.. In schöner Regelmäßigkeit wenden sich Ratsuchende zum Ende des Jahres an einen Anwalt, weil sie wissen oder vermuten, dass die Verjährung ihres Anspruches zum Jahresende droht. Gerade dann muss der Anwalt die Verjährung genau prüfen und den Mandanten beraten, welche geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können, um die Verjährung zu verhindern.

Unserem Mandanten half dies nicht mehr. Sein ehemaliger Anwalt hatte einen folgenschweren Fehler begangen. Wir vertreten ihn nun im Verfahren gegen seinen Anwalt.  Ihm ist nämlich durch das fehlerhafte Agieren seines Anwaltes ein Schaden erstanden. Dieser besteht in erster Linie in den Kosten des Rechtsstreits, die der Mandant zahlen muss, da er ja das Verfahren verloren hat. Der Schaden könnte aber noch größer sein. Dies wäre dann der Fall, wenn der Anwalt noch vor der Verjährung der Forderung beauftragt worden war, er den Eintritt der Verjährung hätte verhindern und die Forderung erfolgreich hätte durchsetzen können.

Bildnachweis: Hintergrund Foto erstellt von freepik – de.freepik.com

6. November 2019/von PixoLeoWP
https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2019/11/Verjaehrung.png 317 843 PixoLeoWP https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2018/10/anwaltshaftung-online-300x33.jpg PixoLeoWP2019-11-06 16:54:232019-12-08 20:09:04Forderung verjährt – und nun?

Umgang mit Mandantengeldern

Allgemein

Häufig beauftragen Sie einen Anwalt mit einer Rechtssache, bei der Geld bezahlt wird; z. B. aus einem Verkehrsunfall. Die Versicherung reguliert den Schaden an Ihrem Auto. Sie zahlt aber nicht direkt an den Geschädigten –also an Sie -, sondern an Ihren Rechtsanwalt.

Der Anwalt darf auch die Zahlung an sich selbst verlangen, wenn Sie ihm eine sogenannte „Geldempfangsvollmacht“ unterschrieben haben. Das ist fast immer der Fall, denn so kann ein Anwalt sich einen guten Überblick darüber verschaffen, was vom Gegner schon bezahlt wurde und welche Forderung noch offen ist.

Doch die Erfahrung zeigt, dass manche Anwälte das Geld nicht unverzüglich – oder im schlimmsten Fall gar nicht – auszahlen. Denn es ist ja nicht das Geld des Anwalts, sondern Ihr Geld. Er ist deshalb verpflichtet, es an Sie weiterzuleiten.

Die Anforderungen an diese Weiterleitung sind sehr streng. Das möchten wir an einem Beispiel erläutern: eine Anwältin bekam Geld für den Mandanten von einem Dritte bezahlt. Sie lag für drei Wochen im Krankenhaus und konnte das Geld nicht unverzüglich an den Mandanten zahlen. Die Rechtsanwaltskammer hat die Anwältin gerügt, weil sie trotz ihrer Krankheit das Geld drei Wochen behalten hat. Sie hätte die Zahlung anderweitig organisieren müssen, wenn sie selbst es nicht machen kann.

Was heißt aber „unverzüglich“ weiterleiten. Da spielt die Organisationsstruktur einer Kanzlei eine Rolle. Einzelanwälte müssen innerhalb von wenigen Tagen reagieren, sehr große Kanzleien haben etwas mehr Zeit.

Und es kann auch durchaus strafbar sein, wenn der Anwalt ohne Grund das Geld behält.

Es ist immer wieder erstaunlich, wie viel Geduld Mandanten aufbringen. Wenn Sie Geld aus einer Rechtssache erwarten, fragen Sie nach. Lassen Sie sich nicht abwimmeln.

Natürlich kann es sein, dass noch gar kein Geld geflossen ist. Nehmen wir wieder das Beispiel eines Verkehrsunfalls. Sie sind sicher, dass Sie keine Schuld haben und der Schaden innerhalb von 14 Tagen bezahlt wird. Aber Ihr Unfallgegner denkt dasselbe und die Sache zieht sich Monate hin. Sie haben Anspruch darauf, über den Sachstand informiert zu werden. Wenn Sie das Gefühl haben,  Sie werden mit Ausreden abgespeist, der Anwalt ist nicht mehr erreichbar, oder Sie haben vielleicht auch schon von Ihrem Gegner oder der Versicherung erfahren, dass längst Geld überwiesen wurde; werden Sie tätig. Natürlich können Sie eine Anzeige erstatten. Die Polizei ermittelt nur wegen einer Strafe, die zahlt Ihnen aber Ihr Geld nicht aus. Nehmen Sie sich einen neuen Anwalt, der Ihr Geld sichert. Wir haben immer wieder Fälle gehabt, bei denen wir Ihr Geld aus dem Privatvermögen des Anwalts zurückholen mussten. Wenn Sie (zu) lange warten, sind Sie vielleicht der letzte in der Reihe und es ist nichts mehr übrig.

15. Juli 2019/von PixoLeoWP
https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2019/07/umgang-mit-mandatenbildern-3.jpg 854 1286 PixoLeoWP https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2018/10/anwaltshaftung-online-300x33.jpg PixoLeoWP2019-07-15 14:32:442019-12-08 20:09:21Umgang mit Mandantengeldern
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