Anwälte sind teuer!?
Häufig hört man im beruflichen oder privaten Umfeld, dass Anwälte sehr teuer sind und sie praktisch eine Lizenz zum Gelddrucken haben. Manch einer berichtet von tausenden von Euro, die er an seinen Anwalt zahlen musste. Andere wollen beim Anblick der Rechnung des Anwaltes der Ohnmacht nahe gewesen sein.
Stimmt dies, oder ist das alles nur ein Gerücht?
Wir wollen deshalb kurz die beiden möglichen Vergütungsmöglichkeiten des Anwaltes erläutern:
Der Anwalt kann seine Vergütung nach dem Gesetz – dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mandanten abrechnen.
Abrechnung der gesetzlichen Gebühren
Grundsätzlich ist das Honorar des Anwaltes nicht vom Erfolg abhängig. Er erbringt eine Dienstleistung und erhält für die jeweilige Tätigkeit ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Honorar. Hierbei wird zwischen dem Honorar für die außergerichtliche Beratung, dem Honorar für die außergerichtliche Vertretung, sowie für die gerichtliche Vertretung unterschieden. Der Gesetzgeber hat dabei festgelegt, welchen Wert einzelne Tätigkeiten des Anwaltes haben.
Nehmen wir zur Verdeutlichung an, dass Ihr Anwalt für Sie eine Zahlungsforderung gerichtlich durchsetzen soll. Wenn er die Klage bei Gericht einreicht, verdient er eine 1,3 Gebühr. Vertritt er Sie in diesem Verfahren in einem Termin vor Gericht, erhält er eine weitere 1,2 Termingebühr.
Für die Bestimmung des Honorars ist der Gegenstandswert maßgeblich. Das heißt, dass sich die Gebühren aus dem Wert berechnen, um den es für den Mandanten geht. Soll der Anwalt zum Beispiel für Sie € 1.000,00 einklagen, sind die € 1.000,00 der Gegenstandswert, aus dem sich die Gebühren berechnen.
Anhand von Tabellen wird die Höhe des Honorars bestimmt:
Gegenstandswert bis … Euro |
Gebühr | Gegenstandswert bis … Euro |
Gebühr |
500 | 45,00 | 50.000 | 1.163,00 |
1.000 | 80,00 | 65.000 | 1.248,00 |
1.500 | 115,00 | 80.000 | 1.333,00 |
2.000 | 150,00 | 95.000 | 1.418,00 |
3.000 | 201,00 | 110.000 | 1.503,00 |
4.000 | 252,00 | 125.000 | 1.588,00 |
5.000 | 303,00 | 140.000 | 1.673,00 |
6.000 | 354,00 | 155.000 | 1.758,00 |
7.000 | 405,00 | 170.000 | 1.843,00 |
8.000 | 456,00 | 185.000 | 1.928,00 |
9.000 | 507,00 | 200.000 | 2.013,00 |
10.000 | 558,00 | 230.000 | 2.133,00 |
13.000 | 604,00 | 260.000 | 2.253,00 |
16.000 | 650,00 | 290.000 | 2.373,00 |
19.000 | 696,00 | 320.000 | 2.493,00 |
22.000 | 742,00 | 350.000 | 2.613,00 |
25.000 | 788,00 | 380.000 | 2.733,00 |
30.000 | 863,00 | 410.000 | 2.853,00 |
35.000 | 938,00 | 440.000 | 2.973,00 |
40.000 | 1.013,00 | 470.000 | 3.093,00 |
45.000 | 1.088,00 | 500.000 | 3.213,00 |
Aus dem Gegenstandswert von € 1.000,00 beträgt demnach eine 1,0 Gebühr € 80,00. In unserem Beispiel hat der Anwalt eine 1,3 + 1,2 Gebühr, also insgesamt eine 2,5 Gebühr verdient. Dies sind € 200,00. Hinzu kommen noch Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer.
Vergütungsvereinbarungen
Grundsätzlich sind Vergütungsvereinbarungen zulässig. So kann geregelt werden:
- Vereinbarung des Gebührenrechts, z. B. für den Bereich der außergerichtlichen Beratung
- Modifizierung des geltenden Gebührenrechts, z. B. durch die Vereinbarung eines Vielfachen der gesetzlichen Gebühren oder des mehrfachen Anfalls einer Gebühr
- Vereinbarung des Gegenstandswertes, nach dem abgerechnet werden soll
- Zeit- und Pauschalhonorarvereinbarungen
Solche Vergütungsvereinbarungen müssen schriftlich getroffen, also nicht mündliche getroffen werden. Sie müssen als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden. Sie sind von anderen Vereinbarungen deutlich abzusetzen und dürfen nicht in der Vollmacht enthalten sein.
Entspricht die Vergütungsvereinbarung nicht den Formvorschriften, kann der Rechtsanwalt nur die gesetzliche Vergütung fordern.
Erfolgshonorar
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nicht zulässig. Wie immer gibt es aber auch hier eine Ausnahme. Es kann im Ausnahmefall dann vereinbart werden, wenn Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung absehen würden. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
Einen Anspruch auf Vereinbarung eines Erfolgshonorars haben Sie natürlich nicht.
Fazit
Sie sehen, auch das anwaltliche Vergütungsrecht ist nicht ohne und für Sie als Laie kaum zu durchschauen. Haben Sie deshalb keine Scheu und fragen Sie Ihren Anwalt gleich beim ersten Termin nach den Kosten seiner Tätigkeit. Er wird Ihnen eine Kostenspanne beziffern können. Beim Handwerker fragen Sie doch auch zunächst nach dem Preis, warum also nicht auch beim Anwalt. Dann bleiben böse Überraschungen beim Erhalt der Rechnung aus.