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Steuerliche Beratungspflichten bei Scheidungsfolgenvereinbarung

Allgemein
Allgemeine Pflicht zur steuerlichen Beratung?

Dem zivilrechtlich tätigen Anwalt obliegen zahlreiche Beratungs- und Hinweispflichten. Dies gilt insbesondere bei der Beratung zu Vereinbarungen, die gegebenenfalls weitreichende Folgen für den Mandanten haben. (lesen Sie dazu unseren Blogbeitrag Aufgezwungener Vergleich).

Gerade im Zusammenhang mit der anwaltlichen Beratung zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung muss der Anwalt deren Auswirkungen für den Mandanten im Auge haben.

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 09.01.2020, Az: IX ZR 61/19, damit befasst, ob ein Anwalt dem Mandanten auch darauf hinweisen muss, dass es im Zusammenhang mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Einschaltung eines Steuerberaters bedarf.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Anwalt war von der Mandantin mit der Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung beauftragt worden. Die Mandantin war Eigentümerin zweier Immobilien. Inhalt der Vereinbarung mit ihrem Ehemann sollte die Übertragung der einen Immobilie an ihn zur Abgeltung des Zugewinnausgleiches sein.

Die Vereinbarung wurde notariell beurkundet. Danach kam das böse Erwachen für die Mandantin. Das Finanzamt setzte eine hohe Steuer wegen des erzielten Veräußerungsgewinnes gegen die Mandantin fest.

Steuerliche Beratung als Anwaltspflicht?

Fraglich war in dem Fall, ob der Anwalt die Mandantin auch steuerlich beraten musste, ob und welche steuerlichen Auswirkungen diese Regelung der Übertragung der Immobilie in der Scheidungsfolgenvereinbarung für die Mandantin hatte.

Nicht jeder Anwalt ist aber zugleich Steuerberater oder in steuerlichen Dingen bewandert. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass eine steuerliche Beratung nicht vom Anwalt verlangt werden, wenn es sich nicht um eine explizit steuerrechtliche Mandatierung handelt. „Grundsätzlich umfasst das einem Allgemeinanwalt erteilte Mandat nicht die Beratung und Belehrung in Steuersachen, weil Mandanten zwischen einer anwaltlichen Beratung in Steuersachen und auf anderen Rechtsgebieten unterscheiden. … Deswegen können von einem Allgemeinanwalt keine Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrechts verlangt werden.“

Hinweis als Anwaltspflicht?

Der Bundesgerichtshof stellt in diesem Fall aber auch fest, dass der Anwalt diese steuerrechtliche Komponente erkennen, den Mandanten darauf hinweisen und ihm die Beratung durch einen Steuerberater ans Herz legen muss.

Das Gericht führt aus: „Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des einzelnen Falls. In den Grenzen des ihm erteilten Auftrags ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele führen, und den Eintritt von Nachteilen oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er ihn auch über mögliche Risiken aufzuklären.“

Demnach war dem Anwalt vorzuwerfen, dass er seine Mandantin nicht über die Notwendigkeit der Beteiligung eines Steuerberaters bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung hingewiesen hat. Dies stellt eine anwaltliche Pflichtverletzung dar.

Dazu der Bundesgerichthof: „Allerdings muss der Rechtsanwalt bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines familienrechtlichen Mandats typischerweise auftretende steuerlich bedeutsame Fragestellungen erkennen und, wenn er die Beratung nicht selbst übernimmt, den Mandanten insoweit zur Klärung an einen Steuerberater verweisen.“

Fazit: Der Anwalt verletzt Pflichten, wenn er nicht auf steuerrechtliche Auswirkungen hinweist und zur Hinzuziehung eines Fachmannes rät!

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Anwalt im Regelfall nicht steuerrechtlich beraten muss. Allerdings muss er mögliche steuerrechtliche Auswirkungen erkennen, den Mandanten darauf hinwiesen und ihn dazu raten, die Scheidungsfolgenvereinbarung durch einen Spezialisten, hier Steuerrechtler, prüfen zu lassen.

Macht er dies nicht und dem Mandanten entsteht dadurch ein Schaden, macht sich der Anwalt schadensersatzpflichtig.

Bildnachweis: Designed by jcomp / Freepik

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