Wechsel des Anwaltes im laufenden Gerichtsverfahren
Häufig kontaktieren uns Mandanten, die mit der Arbeit ihres Anwaltes in einem laufenden gerichtlichen Verfahren unzufrieden sind. Dies kann unterschiedliche Gründe haben:
- der Anwalt meldet sich auch auf diverse Nachfragen nicht beim Mandanten;
- der Mandant erhält keine Abschriften von Unterlagen und kennt deshalb den Stand seines Verfahrens nicht;
- der Anwalt versäumt einen Gerichtstermin;
- der Anwalt beantwortet Fragen des Mandanten nicht.
In all diesen Fällen kann dadurch das Vertrauen des Mandanten in seinen Anwalt nachhaltig gestört sein. Doch was kann der Mandant ist einem solchen Fall tun? Nun, er hat im Wesentlichen 2 Möglichkeiten: er hofft, dass alles gut geht oder er wechselt den Anwalt. Letzteres muss aber besonders gut überlegt sein, denn
- es muss zunächst ein anderer Anwalt gefunden werden, der bereit und in der Lage ist, zeitnah in das laufenden Verfahren einzusteigen
und
- der neue Anwalt erhält die volle Vergütung. Dies bedeutet, der Mandant zahlt die Anwaltskosten doppelt.
Gibt es dafür einen Ausweg? Vielleicht:
Der Anwalt hat auch bei einer vorzeitigen Beendigung seines Auftrages Anspruch auf Vergütung seiner bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Je nach dem Stand des Verfahrens können deshalb bereits alle gesetzlichen Gebühren angefallen sein.
Es gibt hier aber eine wichtige Ausnahme:
Der Anwalt verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn
- der Mandant selbst wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Anwaltes kündigt
und
- die bis zur Kündigung vom Anwalt erbrachten Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind.
Vertragswidriges Verhalten des Anwaltes
Nicht jedes Verhalten des Anwaltes, mit dem der Mandant nicht einverstanden ist, erfüllt indes das Kriterium vertragswidrig. Es muss sich dabei schon um eine wesentliche Verletzung der dem Anwalt obliegenden Pflichten handeln, durch die das Vertrauensverhältnis schwerwiegend gestört ist, der Mandant befürchten muss, dass seine Interessen nicht mehr richtig durch den Anwalt wahrgenommen werden und ihm deshalb ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Lesen Sie dazu unsere Blogbeiträge Kündigung des Anwaltes, weil der Mandant zu nervig ist!? Sowie Anwaltsfehler und Schaden für den Mandanten.
Fehlendes Interesse an der bislang erbrachten Leistung des Anwaltes
Der Anwalt verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn und soweit die bisher erbrachten Leistungen wegen der Kündigung für den Mandanten uninteressant geworden sind. Nach der Rechtsprechung ist davon regelmäßig dann auszugehen, wenn der Mandant im laufenden Gerichtsverfahren einen anderen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen muss, dem er die gleiche Vergütung schuldet.
Fazit:
Wenn das Vertrauen zum eigenen Anwalt verloren ist, bedarf es manchmal auch im laufenden Gerichtsverfahren eines Anwaltswechsels.
Damit Sie am Ende die anwaltliche Vergütung nicht doppelt zahlen, beraten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!