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Anwaltsfehler und Schaden für den Mandanten

Allgemein
Anwaltsfehler und Schaden!

In unseren Blog-Artikeln sind wir schon mehrfach darauf eingegangen, was Anwaltshaftung bedeutet und unter welchen Voraussetzungen der Anwalt in Regress genommen werden kann. Das sind:

  • eine Pflichtverletzung des eigenen Anwaltes
  • ein daraus entstandener Schaden

Lesen Sie dazu unsere Blogbeiträge Anwaltshaftung – “Was bedeutet das?” und “Hinweispflichten des Anwaltes – bei mangelnden Erfolgsaussichten einer Klage”

Pflichtverletzungen des Anwaltes

Nach unseren Erfahrungen kommen folgende Pflichtverletzungen immer wieder vor:

  • keine oder unzureichende Beratung des Mandanten
      – zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage oder Verteidigung
      – zu den Folgen eines Vergleiches
  • unzureichender Sachvortrag
  • versäumen von Fristen
  • versäumen vom Terminen

Hierbei handelt es sich stets um Pflichtverletzungen des eigenen Rechtsanwaltes.

Das Vorliegen dieser Pflichtverletzungen ist oft offensichtlich, gut zu erkennen und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch zu beweisen.

Schaden des Mandanten

Deutlich schwieriger ist es in der Regel, einen durch das pflichtwidrige Verhalten des Anwaltes entstandenen Schaden des Mandanten darzulegen und zu beweisen.
Einfach ist die Darlegung und Bezifferung des Schadens, der dem Mandanten dadurch entstanden ist, weil er ein unnötiges Gerichtsverfahren geführt hat. Der Schaden besteht dann in den unnötig aufgewendeten Kosten des Rechtstreits, also in der Regel in den Anwalts- und Gerichtskosten. Ein solcher Fall ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Anwalt den Mandanten nicht auf die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage hingewiesen hat. Hätte er den Mandanten richtig aufgeklärt, dann hatte der Mandant aller Wahrscheinlichkeit nach von der begehrten Klage Abstand genommen. Ihm wären keine Kosten entstanden.
Anders stellt sich die Situation dar, wenn es um Schäden geht, weil

  • der Anwalt im Verfahren nicht korrekt den Sachverhalt vorgetragen, oder keine Beweise benannt hat
  • der Anwalt nicht in der gebotenen Weise zum Sachverständigengutachten Stellung genommen hat
  • der Anwalt den Mandanten nicht über die Vor- und Nachteile, sowie Folgen des Vergleiches aufgeklärt hat
  • der Anwalt die Verjährung des Anspruches nicht beachtet hat

In derartigen Fällen ist zu prüfen, wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn der Anwalt alles richtiggemacht hätte. Nur dann, wenn das Verfahren für den Mandanten günstiger geendet hätte, ist von einem Schaden auszugehen.

Fazit:

Sie sehen, allein ein schlechtes Arbeiten des eigenen Anwaltes reicht noch nicht für einen Regress aus. Nur dann, wenn Ihnen durch diese Schlechtleistung des Anwaltes ein Schaden entstanden ist, haftet der Anwalt.

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