Kündigung des Anwalts, weil der Mandant zu nervig ist!?
Mandanten sind genauso wie alle Menschen verschieden. Ganz unterschiedlich können ihre Erwartungshaltungen an die Arbeit des Anwaltes sein. Die sachgerechte und erfolgreiche Vertretung ihrer Interessen wird regelmäßig vorausgesetzt und dies ist auch berechtigt. Meinungsverschiedenheiten treten indes häufig bei der Art der Bearbeitung des Mandats durch den Anwalt auf. Manchmal sind diese Meinungsverschiedenheiten nicht einvernehmlich zu lösen und das Vertrauensverhältnis gestört. Mögliche Folge ist dann die Kündigung des Mandats. Wenn der Anwalt kündigt, weil er das Verhalten des Mandanten als inakzeptabel betrachtet, was passiert in dem Fall mit dem Gebührenanspruch des Anwaltes? Kann der Mandant bereits an den Anwalt gezahlte Gebühren zurückverlangen?
Ein Blick in das Gesetz gibt die Antwort:
In § 628 BGB heißt es:
„Kündigt er (der Anwalt), ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles (des Mandanten) dazu veranlasst zu sein, …, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil (den Mandanten) kein Interesse haben.“
Voraussetzung hierfür sind:
- eine Kündigung des Anwaltes
- die Kündigung wurde nicht durch ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten verursacht
- die bisherigen Leistungen des Anwalts haben wegen der Kündigung kein Interesse mehr für den Mandanten
vertragswidriges Verhalten des Mandanten als Kündigungsgrund:
Manchen Mandanten reicht es aus, wenn sie regelmäßig über den Sachstand in ihrer Angelegenheit informiert werden. Andere Mandanten sind da wesentlich fordernder. Sie rufen fast täglich in der Kanzlei an und erfragen, ob es Neuigkeiten gibt. Andere Mandanten fertigen selbst umfangreiche Schriftsätze für das Gericht und verlangen vom Anwalt, dass dieser ihre Schriftsätze ohne Änderung bei Gericht einreicht. Manche Mandanten erwarten, dass der Anwalt die eigenen Schriftsätze dem Mandanten vorab zunächst zur Prüfung und Genehmigung vorlegt, bevor diese an das Gericht oder die Gegenseite gesandt werden. Oder sie setzen ihrem Anwalt Fristen für bestimmte von ihnen verlangte Tätigkeiten. Muss der Anwalt diesen Forderungen entsprechen? Wann ist das Verhalten des Mandanten als vertragswidrig anzusehen?
Zunächst einmal gilt: der Anwalt hat als Jurist das notwendige Fachwissen, um die Interessen des Mandanten sachgerecht zu vertreten. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Betreuung des Mandats. Er allein beurteilt deshalb, wie das Mandat bearbeitet wird. Dies umfasst nicht nur die rechtliche Behandlung, sondern auch den Kanzleiablauf.
Ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten ist in der schuldhaften Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Anwalt zu sehen, so dass dem Anwalt eine weitere Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Hierbei verlangt die Rechtsprechung dem Anwalt eine nicht unerhebliche Leidensfähigkeit ab. So muss er in der Regel sachliche Kritik hinnehmen. Auch muss er berücksichtigen, dass der Mandant in der Regel nicht rechtskundig ist, was zu ungerechtfertigter Kritik am Anwalt führen kann. Auch muss es der Anwalt hinnehmen, wenn der Mandant seine Interessen gegenüber dem Anwalt mit einem gewissen Nachdruck, oder mit gewissen Emotionen verfolgt.
Es muss sich deshalb um schwerwiegende Pflichtverletzungen des Mandanten handeln, wie z. B.
- Bestehen auf sachlich nicht notwendigen Umformulierungen und Ergänzungen in Schriftsätzen;
- unbegründete und unangemessene Vorwürfe des Mandanten mit Ankündigung unberechtigter Schadensersatzansprüche;
- Aufforderung zur Rechtsmitteleinlegung entgegen wohlbegründetem Rat des Anwaltes;
- Beauftragung eines anderen Anwaltes in der gleichen Angelegenheit;
- Aufforderung zur Fortführung eines unsinnigen Prozesses, der das Ansehen des Anwaltes beschädigt;
- ständige schriftliche Einlassungen und persönliche Vorsprachen sowie Telefonanrufe in der Anwaltskanzlei in Bagatellsachen;
- Beleidigungen des Rechtsanwaltes und/oder seines Personals.
Selbstverständlich ist es immer eine Frage des konkreten Einzelfalles, ob das Verhalten des Mandanten noch vom Anwalt hinzunehmen, oder bereits als schwerwiegende Pflichtverletzung einzustufen ist.
Interesse des Mandanten an der bisherigen Leistung des Anwaltes: (H2-Überschrift)
Kündigte der Anwalt, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten dazu veranlasst worden zu sein, verliert er seinen Anspruch auf die Gebühren – wenn seine bisherige Leistung für den Mandanten wertlos ist.
Dies ist regelmäßig in gerichtlichen Verfahren mit Anwaltszwang der Fall, bei denen der Mandant zur Fortführung des Verfahren einen neuen Anwalt beauftragen muss – dem er das gleiche Honorar schuldet. Anwaltszwang besteht in zivilrechtlichen Gerichtsverfahren vor den Land-, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof.
Fazit:
Kündigt Ihnen Ihr Anwalt, ohne dass Sie hierfür Anlass gegeben haben und müssen Sie deshalb einen neuen Anwalt beauftragen, dem Sie die gleichen Gebühren nochmals zahlen müssen, können Sie die bereits an den Anwalt bezahlten Gebühren von diesem zurückverlangen.
Ob Ihr Verhalten als vertragswidrig einzustufen ist und damit die Kündigung berechtigt sein könnte, prüfen wir gern für Sie.