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Widerruf des Anwaltsvertrages?

Allgemein

Man kennt dies vom Einkauf auf Online-Plattformen. Diese Kaufverträge kann man grundsätzlich widerrufen. Deshalb erhält man spätestens mit der Bestellungsbestätigung eine Widerrufsbelehrung des Verkäufers. In der heutigen Zeit kommen auch Anwaltsverträge immer häufiger dadurch zustande, dass der Anwalt per Telefon oder E-Mail beauftragt wird.
Gilt dies dann auch im Verhältnis Mandant – Anwalt? Kann man Anwaltsverträge widerrufen?

Die juristische Antwort darauf heißt: Es kommt darauf an!

Voraussetzungen

Auch Anwaltsverträge können widerrufen werden, wenn Sie vom Verbraucher unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • Mandant ist ein Verbraucher
  • Anwaltsvertrag wird ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen

Was sind Fernkommunikationsmittel?

Der Vertrag kommt zustande, ohne dass sich Mandant und Anwalt persönlich begegnen, so z. B. über

  • Online
  • Telefon
  • E-Mail

Dies allein reicht indes noch nicht.

Der Anwalt muss regelmäßig und gezielt Fernkommunikationsmittel zum Abschluss von Anwaltsverträgen einsetzen und sich darauf eingerichtet haben, eine Vielzahl von Mandanten unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu gewinnen.

Es reicht für die Annahme eines Fernabsatzmandats nicht aus, wenn nur gelegentlich ein Mandat ohne persönlichen Kontakt erteilt wird. Erforderlich ist ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem.

Dafür spricht,

  • wenn die Kanzlei so organisiert ist, dass bei den Vertragsverhandlungen oder dem Abschluss des Anwaltsvertrages typischerweise Anwalt und Mandant nicht gleichzeitig persönlich anwesend sind

und

  • der Anwalt eine Mandatserteilung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Außenverhältnis gegenüber Dritten aktiv bewirbt.

Widerrufsbelehrung erforderlich

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, ist der Mandant über sein Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs zu belehren.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Folgen des Widerrufs

Wenn der Mandant sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, verliert der Anwalt seinen Vergütungsanspruch und muss alle vom Mandanten erhaltenen Zahlungen unverzüglich und binnen 14 Tagen an den Mandanten zurückzahlen.

Fehlende Widerrufsbelehrung

Sofern die weiter oben genannten Voraussetzungen vorliegen und der Mandant nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Mandant kann in diesem Fall den Widerruf auch nach Ablauf der 14 Tages-Frist erklären.
Allerdings erlischt das Widerrufsrecht des Mandanten spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.

Fazit:

Auch Anwälte, die heute die modernen technischen Möglichkeiten gezielt dazu nutzen, um Mandanten zu gewinnen, müssen den Mandanten über sein Widerrufsrecht aufklären.

Tun sie dies nicht, können sie ihren Vergütungsanspruch verlieren.

https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2024/01/Zahlung_zurueck.jpg 313 843 PixoLeoWP https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2018/10/anwaltshaftung-online-300x33.jpg PixoLeoWP2024-01-30 13:43:022024-01-30 13:48:52Widerruf des Anwaltsvertrages?

Anwaltsfehler und Schaden für den Mandanten

Allgemein

In unseren Blog-Artikeln sind wir schon mehrfach darauf eingegangen, was Anwaltshaftung bedeutet und unter welchen Voraussetzungen der Anwalt in Regress genommen werden kann. Das sind:

  • eine Pflichtverletzung des eigenen Anwaltes
  • ein daraus entstandener Schaden

Lesen Sie dazu unsere Blogbeiträge Anwaltshaftung – “Was bedeutet das?” und “Hinweispflichten des Anwaltes – bei mangelnden Erfolgsaussichten einer Klage”

Pflichtverletzungen des Anwaltes

Nach unseren Erfahrungen kommen folgende Pflichtverletzungen immer wieder vor:

  • keine oder unzureichende Beratung des Mandanten
      – zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage oder Verteidigung
      – zu den Folgen eines Vergleiches
  • unzureichender Sachvortrag
  • versäumen von Fristen
  • versäumen vom Terminen

Hierbei handelt es sich stets um Pflichtverletzungen des eigenen Rechtsanwaltes.

Das Vorliegen dieser Pflichtverletzungen ist oft offensichtlich, gut zu erkennen und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch zu beweisen.

Schaden des Mandanten

Deutlich schwieriger ist es in der Regel, einen durch das pflichtwidrige Verhalten des Anwaltes entstandenen Schaden des Mandanten darzulegen und zu beweisen.
Einfach ist die Darlegung und Bezifferung des Schadens, der dem Mandanten dadurch entstanden ist, weil er ein unnötiges Gerichtsverfahren geführt hat. Der Schaden besteht dann in den unnötig aufgewendeten Kosten des Rechtstreits, also in der Regel in den Anwalts- und Gerichtskosten. Ein solcher Fall ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Anwalt den Mandanten nicht auf die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage hingewiesen hat. Hätte er den Mandanten richtig aufgeklärt, dann hatte der Mandant aller Wahrscheinlichkeit nach von der begehrten Klage Abstand genommen. Ihm wären keine Kosten entstanden.
Anders stellt sich die Situation dar, wenn es um Schäden geht, weil

  • der Anwalt im Verfahren nicht korrekt den Sachverhalt vorgetragen, oder keine Beweise benannt hat
  • der Anwalt nicht in der gebotenen Weise zum Sachverständigengutachten Stellung genommen hat
  • der Anwalt den Mandanten nicht über die Vor- und Nachteile, sowie Folgen des Vergleiches aufgeklärt hat
  • der Anwalt die Verjährung des Anspruches nicht beachtet hat

In derartigen Fällen ist zu prüfen, wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn der Anwalt alles richtiggemacht hätte. Nur dann, wenn das Verfahren für den Mandanten günstiger geendet hätte, ist von einem Schaden auszugehen.

Fazit:

Sie sehen, allein ein schlechtes Arbeiten des eigenen Anwaltes reicht noch nicht für einen Regress aus. Nur dann, wenn Ihnen durch diese Schlechtleistung des Anwaltes ein Schaden entstanden ist, haftet der Anwalt.

https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2022/11/anwaltshaftung_Schaden.jpg 313 843 PixoLeoWP https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2018/10/anwaltshaftung-online-300x33.jpg PixoLeoWP2022-11-14 14:49:272022-11-14 14:59:40Anwaltsfehler und Schaden für den Mandanten

Pflicht des Anwaltes: eindeutige Formulierung eines Vergleiches

Allgemein

Häufig werden gerichtliche Streitigkeiten durch einen Vergleich beigelegt. Dazu wird, meist in der mündlichen Verhandlung, eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen, die den Rechtstreit beendet. Dies ist in der Regel ein Kompromiss zwischen den Parteien.

Wir hatten in unserem Blog bereits dazu Stellung genommen, welche Aufklärungspflichten der Anwalt hat. (Lesen Sie dazu unseren Blogbeitrag Aufgezwungener Vergleich.)

Der Anwalt hat aber auch die Pflicht, auf eine korrekte Formulierung des Vergleichstextes zu achten. So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2021 (Az: IX ZR 223/20) festgestellt:

„Ein Rechtsanwalt hat bei dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs auf eine richtige und vollständige Niederlegung des Willens seines Mandanten zu achten und für einen möglichst eindeutigen und nicht erst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen.“

Zu den Pflichten des Anwaltes im Zusammenhang mit einem solchen Vergleich gehört es, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Dazu muss der Rechtsanwalt den Mandanten auf Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs hinweisen und im Einzelnen darlegen, welche Gesichtspunkte für und gegen den Abschluss des Vergleichs sprechen.

Dem Anwalt obliegen aber auch besondere Pflichten bei der Formulierung des Vergleiches. Es ist seine Pflicht, schon durch die Wortwahl der Erklärung Klarheit zu schaffen. Der Rechtsanwalt darf es regelmäßig gar nicht erst dazu kommen lassen, dass der Wortlaut eines Vergleiches zu Zweifeln überhaupt Anlass gibt.

Der Text muss so klar und präzise formuliert sein, dass nicht nur die Parteien wissen, was gemeint ist. Auch für einen Außenstehenden muss klar erkennbar sein, was die Parteien geregelt haben. Es darf nicht dazu kommen, dass man den Vergleichstext erst auslegen muss, um zu ermittelt, was die Parteien damit sagen wollten. Der sicherste Weg ist deshalb, wenn die Erklärung unmissverständlich ist.

Fazit:

Wenn nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches Fragen aufkommen, wie das gemeint ist oder eine Partei die Regelungen anders auslegt. Dann liegt es nahe, dass der Vergleichstext nicht eindeutig formuliert wurde.

Wenn Sie beim Abschluss dieses Vergleichs durch einen Anwalt vertreten wurden, könnte dies auf eine Pflichtverletzung des Anwaltes hindeuten. Wir prüfen dies gern für Sie.

 

 

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https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2022/01/Fragezeichen.jpg 313 843 PixoLeoWP https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2018/10/anwaltshaftung-online-300x33.jpg PixoLeoWP2022-04-22 11:39:322022-04-22 11:39:32Pflicht des Anwaltes: eindeutige Formulierung eines Vergleiches

Kündigung des Anwalts, weil der Mandant zu nervig ist!?

Allgemein

Mandanten sind genauso wie alle Menschen verschieden. Ganz unterschiedlich können ihre Erwartungshaltungen an die Arbeit des Anwaltes sein. Die sachgerechte und erfolgreiche Vertretung ihrer Interessen wird regelmäßig vorausgesetzt und dies ist auch berechtigt. Meinungsverschiedenheiten treten indes häufig bei der Art der Bearbeitung des Mandats durch den Anwalt auf. Manchmal sind diese Meinungsverschiedenheiten nicht einvernehmlich zu lösen und das Vertrauensverhältnis gestört. Mögliche Folge ist dann die Kündigung des Mandats. Wenn der Anwalt kündigt, weil er das Verhalten des Mandanten als inakzeptabel betrachtet, was passiert in dem Fall mit dem Gebührenanspruch des Anwaltes? Kann der Mandant bereits an den Anwalt gezahlte Gebühren zurückverlangen?

Ein Blick in das Gesetz gibt die Antwort:

In § 628 BGB heißt es:

„Kündigt er (der Anwalt), ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles (des Mandanten) dazu veranlasst zu sein, …, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil (den Mandanten) kein Interesse haben.“

Voraussetzung hierfür sind:

  • eine Kündigung des Anwaltes
  • die Kündigung wurde nicht durch ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten verursacht
  • die bisherigen Leistungen des Anwalts haben wegen der Kündigung kein Interesse mehr für den Mandanten

vertragswidriges Verhalten des Mandanten als Kündigungsgrund:

Manchen Mandanten reicht es aus, wenn sie regelmäßig über den Sachstand in ihrer Angelegenheit informiert werden. Andere Mandanten sind da wesentlich fordernder. Sie rufen fast täglich in der Kanzlei an und erfragen, ob es Neuigkeiten gibt. Andere Mandanten fertigen selbst umfangreiche Schriftsätze für das Gericht und verlangen vom Anwalt, dass dieser ihre Schriftsätze ohne Änderung bei Gericht einreicht. Manche Mandanten erwarten, dass der Anwalt die eigenen Schriftsätze dem Mandanten vorab zunächst zur Prüfung und Genehmigung vorlegt, bevor diese an das Gericht oder die Gegenseite gesandt werden. Oder sie setzen ihrem Anwalt Fristen für bestimmte von ihnen verlangte Tätigkeiten. Muss der Anwalt diesen Forderungen entsprechen? Wann ist das Verhalten des Mandanten als vertragswidrig anzusehen?

Zunächst einmal gilt: der Anwalt hat als Jurist das notwendige Fachwissen, um die Interessen des Mandanten sachgerecht zu vertreten. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Betreuung des Mandats. Er allein beurteilt deshalb, wie das Mandat bearbeitet wird. Dies umfasst nicht nur die rechtliche Behandlung, sondern auch den Kanzleiablauf.

Ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten ist in der schuldhaften Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Anwalt zu sehen, so dass dem Anwalt eine weitere Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Hierbei verlangt die Rechtsprechung dem Anwalt eine nicht unerhebliche Leidensfähigkeit ab. So muss er in der Regel sachliche Kritik hinnehmen. Auch muss er berücksichtigen, dass der Mandant in der Regel nicht rechtskundig ist, was zu ungerechtfertigter Kritik am Anwalt führen kann. Auch muss es der Anwalt hinnehmen, wenn der Mandant seine Interessen gegenüber dem Anwalt mit einem gewissen Nachdruck, oder mit gewissen Emotionen verfolgt.

Es muss sich deshalb um schwerwiegende Pflichtverletzungen des Mandanten handeln, wie z. B.

  • Bestehen auf sachlich nicht notwendigen Umformulierungen und Ergänzungen in Schriftsätzen;
  • unbegründete und unangemessene Vorwürfe des Mandanten mit Ankündigung unberechtigter Schadensersatzansprüche;
  • Aufforderung zur Rechtsmitteleinlegung entgegen wohlbegründetem Rat des Anwaltes;
  • Beauftragung eines anderen Anwaltes in der gleichen Angelegenheit;
  • Aufforderung zur Fortführung eines unsinnigen Prozesses, der das Ansehen des Anwaltes beschädigt;
  • ständige schriftliche Einlassungen und persönliche Vorsprachen sowie Telefonanrufe in der Anwaltskanzlei in Bagatellsachen;
  • Beleidigungen des Rechtsanwaltes und/oder seines Personals.

Selbstverständlich ist es immer eine Frage des konkreten Einzelfalles, ob das Verhalten des Mandanten noch vom Anwalt hinzunehmen, oder bereits als schwerwiegende Pflichtverletzung einzustufen ist.

Interesse des Mandanten an der bisherigen Leistung des Anwaltes:

Kündigte der Anwalt, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten dazu veranlasst worden zu sein, verliert er seinen Anspruch auf die Gebühren – wenn seine bisherige Leistung für den Mandanten wertlos ist.

Dies ist regelmäßig in gerichtlichen Verfahren mit Anwaltszwang der Fall, bei denen der Mandant zur Fortführung des Verfahren einen neuen Anwalt beauftragen muss – dem er das gleiche Honorar schuldet. Anwaltszwang besteht in zivilrechtlichen Gerichtsverfahren vor den Land-, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof.

Fazit:

Kündigt Ihnen Ihr Anwalt, ohne dass Sie hierfür Anlass gegeben haben und müssen Sie deshalb einen neuen Anwalt beauftragen, dem Sie die gleichen Gebühren nochmals zahlen müssen, können Sie die bereits an den Anwalt bezahlten Gebühren von diesem zurückverlangen.

Ob Ihr Verhalten als vertragswidrig einzustufen ist und damit die Kündigung berechtigt sein könnte, prüfen wir gern für Sie.

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https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2022/01/der_nervige_mandant.jpg 313 843 PixoLeoWP https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2018/10/anwaltshaftung-online-300x33.jpg PixoLeoWP2022-01-10 16:15:172025-04-28 16:08:33Kündigung des Anwalts, weil der Mandant zu nervig ist!?

Anwaltshaftung beim Unterhaltsvergleich

Allgemein

In letzter Zeit gehen bei uns häufig Anfragen aus dem familienrechtlichen Bereich ein. Meist geht es dabei um Unterhaltsansprüche (Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt) und vergleichsweise Regelungen zwischen den Parteien. Regelmäßig werden derartige Gerichtsverfahren durch einen Vergleich beendet, wonach eine der Parteien für eine bestimmte Zeit einen bestimmten Betrag als Unterhalt zahlt. Derartige Vergleiche haben einen großen Vorteil: sie regeln meist zeitnah das Problem, beenden einen unter Umständen langwierigen Rechtstreit und haben den Charme einer Verständigung der Ehepartner.

Was aber, wenn eine der Parteien mit dieser Regelung im Nachhinein nicht – mehr – einverstanden ist und meint, benachteiligt zu sein? Nämlich dann, wenn sie meint, eigentlich viel mehr Unterhalt bekommen zu müssen, als im Vergleich geregelt wurde? Dann kommen wir ins Spiel, denn es besteht dann grundsätzlich der Verdacht einer Anwaltshaftung.

Pflichten des Anwaltes

Gerade im Zusammenhang mit einem Vergleich obliegen dem Anwalt gegenüber seinem Mandanten weitreichende Aufklärungs- und Hinweispflichten.

Selbstverständlich ist der Anwalt verpflichtet, den Mandanten in jeder Phase des Verfahrens umfassend zu beraten und aufzuklären. Bezogen auf eine vergleichsweise Regelung beinhaltet dies seine Pflicht, dem Mandanten die Vor- und Nachteile, sowie die weitreichenden Folgen eines Vergleiches umfassend zu erläutern. Nur so hat der Mandant die Möglichkeit, sich sachgerecht für oder gegen den Vergleich zu entscheiden. Lesen Sie dazu auch unseren Blogartikel Aufgezwungener Vergleich.

Zur Bewertung des Anwaltes gehört auch eine Einschätzung der Erfolgsaussichten der Durchsetzung bzw. Abwehr von Unterhaltsansprüchen. Er muss deshalb eine Prognose wagen, wie die Chancen des Mandanten sind: hat er einen Anspruch auf Unterhalt und wenn ja, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum? Oder wie stehen die Aussichten des Mandanten, die Unterhaltsforderung der Gegenseite abzuwehren? Erst wenn er dies rechtlich einschätzt, kann er den Mandanten die Vorteile oder auch Nachteile des vorgeschlagenen Vergleiches darlegen und ihm eine sachgerechte Grundlage für eine Entscheidung für oder gegen den Vergleich geben.

Schaden des Mandanten

Um festzustellen, ob dem Mandanten durch ein pflichtwidriges Verhalten des Anwaltes ein Schaden entstanden ist, muss man 2 Vermögenslagen gegenüberstellen: zum einen die Lage nach dem Vergleich und zum anderen die Lage, die bei sachgerechter Entscheidung über einen Unterhaltsanspruch eingetreten wäre.
Es bedarf deshalb der Prüfung, zu welcher Entscheidung das Gericht aller Voraussicht nach gekommen wäre, wenn es den Vergleich nicht gegeben hätte.
Man muss deshalb das Verfahren simulieren – und anhand des wahrscheinlichen Ergebnisses den Mandanten beraten.
Wenn das Gericht dem Mandanten einen höheren Unterhaltsanspruch zuerkannt hätte, als er nach dem Vergleich monatlich erhält, hätte sich das Verhalten des Anwaltes nachteilig für den Mandanten ausgewirkt. Ihm ist dadurch Schaden entstanden.

Fazit:

Sie sehen, gerichtliche Vergleiche haben Vor- und Nachteile. Der Anwalt muss Ihnen die Grundlagen an die Hand geben, damit Sie sich richtig entscheiden können. Unterlässt er dies, verletzt er Pflichten. Entsteht Ihnen dadurch ein Schaden, dann haftet er dafür.

Bildnachweis: Family photo created by drobotdean – www.freepik.com

https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2021/08/anwaltshaftung_unterhaltsvergleich.jpg 313 843 PixoLeoWP https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2018/10/anwaltshaftung-online-300x33.jpg PixoLeoWP2021-08-27 12:14:542021-08-27 12:18:15Anwaltshaftung beim Unterhaltsvergleich

Hinweispflichten des Anwaltes – bei mangelnden Erfolgsaussichten einer Klage

Allgemein

Stellen Sie sich bitte kurz folgenden Sachverhalt vor: Sie arbeiten seit vielen Jahren in einem großen Unternehmen. Plötzlich und für Sie völlig unerwartet kündigt Ihnen der Arbeitgeber. Sie sind entsetzt und brauchen einen Monat, um diesen Schlag zu verkraften. Dann aber erwacht Ihr Kampfgeist, Sie wollen diese Kündigung nicht einfach so hinnehmen. Sie gehen zu einem Anwalt, der Sie gegen die Kündigung verteidigen soll. Der Anwalt sagt zu Ihnen: „kein Problem, das kriegen wir locker hin“ und reicht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Klasse denken Sie und fühlen sich bereits besser. Doch dann kommt das böse Erwachen: das Arbeitsgericht hat Ihre Klage abgewiesen. Begründet wird die Entscheidung damit, dass Sie die Klagefrist versäumt haben. Und nun? Anwaltlicher Fehler oder nicht?

Anwaltsfehler

Generell gilt: will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren, so muss er innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Diese gesetzliche Frist sollte ein Anwalt, noch dazu einer, der auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist, kennen. Offenbar wurde die Klage aber verspätet, also erst nach Ablauf dieser 3-wöchigen Frist bei Gericht eingereicht. Ein Anwaltsfehler? Ja!
Der Fehler besteht in diesem Fall aber nicht darin, dass der Anwalt die Klage verspätet eingereicht hat, sondern, dass er sie überhaupt eingereicht hat.
Bei seiner Mandatierung war nämlich die Klagefrist bereits abgelaufen. In unserem Sachverhalt war bereits 1 Monat vergangen, bis der Anwalt überhaupt eingeschaltet wurde. Hier hat der Mandant zu lange abgewartet, bis er sich rechtlichen Rat geholt hat.

Der Anwalt ist verpflichtet, alle Informationen, die er für die Bearbeitung des Mandats benötigt, vom Mandanten abzufragen. Er musste Sie also fragen, wann Sie die Kündigung erhalten haben. Mit dem Zugang der Kündigung beginnt nämlich die Klagefrist. Er hätte dann erkennen müssen, dass die Frist für die Kündigungsschutzklage bereits bei seiner Beauftragung abgelaufen war.
Der Anwalt ist verpflichtet, die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten umfassend zu prüfen und den Mandanten hierüber zu belehren. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist.
Die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der Anwalt nicht nur benennen, sondern auch deren ungefähres Ausmaß abschätzen. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Anwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.05.2012, Az.: IX ZR 125/10). (lesen Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag Forderung verjährt – und nun?)
In unserem Beispielsfall war die Klagefrist bereits abgelaufen. Es war deshalb die Pflicht des Anwaltes, den Mandanten unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die von ihm begehrte Kündigungsschutzklage keine Aussicht auf Erfolg haben wird.
Es gibt die Vermutung des beratungskonformen Verhaltens des Mandanten. Dies bedeutet, dass sich der Mandant entsprechend der Empfehlung des Anwaltes verhalten wird. Hätte der Anwalt den Mandanten auf die nicht bestehenden Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage hingewiesen, dann hätte der Mandant nach dieser Vermutung auf die Einreichung einer solchen Klage verzichtet.

Schaden

Hätte der Anwalt den Mandanten korrekt auf die fehlenden Erfolgsaussichten der gewünschten Kündigungsschutzklage hingewiesen, hätte der Mandat aller Voraussicht nach auf eine solche Klage verzichtet.
Nun wurde seine Klage nicht nur durch das Arbeitsgericht abgewiesen, der Mandant muss zudem noch die Gerichtkosten und die Gebühren seines eigenen Anwaltes zahlen. In arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es in der ersten Instanz im Vergleich zu den üblichen Verfahren vor den Zivilgerichten die Besonderheit, dass unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jede Partei die Kosten des eigenen Anwaltes selbst tragen muss.
Der Mandant konnte die Kündigung nicht angreifen, er musste zudem noch Kosten zahlen. Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn er, auf den ausdrücklichen Hinweis seines Anwalts hin, von einer Klage abgesehen hätte.
Diese Kosten sind mithin nur deshalb entstanden, weil der Anwalt seine Pflicht zur Aufklärung über die fehlende Erfolgsaussicht der gewünschten Klage verletzt hat.

Fazit:

Der Anwalt muss Sie aufklären, wenn die von Ihnen gewünschte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist. Macht er dies nicht, verletzt er anwaltliche Pflichten und macht sich schadensersatzpflichtig.

https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2021/05/Hinweispflicht_Anwalt.jpg 313 843 PixoLeoWP https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2018/10/anwaltshaftung-online-300x33.jpg PixoLeoWP2021-05-20 12:45:312021-05-20 12:51:28Hinweispflichten des Anwaltes – bei mangelnden Erfolgsaussichten einer Klage

Fristlose Kündigung nach Schadenersatz

Allgemein

Das Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Mandaten ist von Vertrauen geprägt. Ist dieses Vertrauensverhältnis gestört, muss über die Beendigung des Vertrages nachgedacht werden. Grundsätzlich ist eine Kündigung stets auch ohne jeden Grund und auch ohne Begründung jederzeit möglich. (Lesen Sie dazu unseren Blogbeitrag: Mandatsniederlegung erst nach Androhung.

Wenn es aber um die Möglichkeit des Schadensersatzes geht, muss das vertragswidrige Verhalten des Anwaltes einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen und die Kündigungsfrist muss gewahrt sein.

Vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts als wichtiger Kündigungsgrund

Bei besonders schweren Verstößen gegen anwaltliche Pflichten kann ein Mandat auch fristlos gekündigt werden.

Um ein Beispiel zu nennen: sie sind zusammen mit ihrem Anwalt im Sportverein. Von einem Mitspieler erfahren sie, dass ihr Anwalt erzählt habe, sie seien pleite, sie könnten nicht einmal die Reparatur ihres Wagens bezahlen. Das wisse er, weil er sie in dem Verkehrsunfall vertrete, den sie vor zwei Wochen gehabt hätten. Zudem seien sie betrunken gewesen.

Sie sind sicherlich wenig begeistert, mag die Information wahr oder falsch sein.

Beispiele für einen schweren Verstoß gegen Anwaltspflichten sind:

  • Unterschlagung von Geld
  • massive Beleidigungen, auch z.B. in den sozialen Medien
  • der Anwalt arbeitet in einer Sache für sie (z.B. vertritt er sie bei einem Verkehrsunfall) und in einer anderen gegen sie (vertritt z.B. ihren Vermieter gegen sie)
  • Verstoß gegen den Datenschutz

Kündigungsfrist von zwei Wochen beachten

Im Zusammenhang mit einer solch besonderen Pflichtverletzung ist nun Ihr schnelles Handeln unbedingt notwendig:

Erfährt der Mandant von einem solchen Fehlverhalten, muss er innerhalb von zwei Wochen nach der Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen kündigen (BGH, Urteil vom 16.07.2020, Az: IX ZR 298/19, NJW 2020, 2538).

Bleiben wir bei dem oben genannten Beispiel: innerhalb von 2 Wochen, nachdem Sie von der Erzählung des Anwalts im Sportverein erfahren haben, müssen Sie den Vertrag kündigen!

Versäumen Sie diese Frist, können Sie im Nachhinein keinen Ersatz mehr für den Schaden geltend gemacht werden, der Ihnen aus der Beendigung des Vertrags entsteht!

Wenn Sie z.B. nach dem Vertrauensbruch einen anderen Anwalt in Ihrer Verkehrssache nehmen, dann will und muss der auch bezahlt werden. Um auf den Kosten nicht sitzen zu bleiben, müssen Sie also schnell reagieren.

Fazit: Kündigung innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Fehlverhaltens!

Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist. Sie müssen also schnell handeln!

Nur zur Klarstellung sei ergänzt: den Schadenersatzanspruch aus der schlechten Leistung müssen sie nicht innerhalb von 2 Wochen geltend machen. Die Frist bezieht sich nur auf die Kündigung des Anwaltsvertrags.

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Anwaltshaftung und Verjährung

Allgemein

Das Jahr neigt sich dem Ende zu. In vielerlei Hinsicht ist das Jahresende ein beachtenswertes Datum. Nicht nur, dass das Jahr – endlich – vorbei ist, nein, damit können auch wesentliche Fristen verbunden sein. Diejenige, die nicht nur Juristen sofort einfällt, ist die Verjährungsfrist. Gerade in den letzten Wochen des Jahres ist sie in aller Munde. Doch was bedeutet Verjährung? Gilt sie auch in der Anwaltshaftung? Was bedeutet Verjährungsfrist und warum ist das Jahrsende dafür interessant? Fragen über Fragen. Hier gibt es die Antwort:

Verjährung?

Verjährung bedeutet im Allgemeinen, dass man einen Anspruch nur innerhalb einer bestimmten Frist durchsetzen kann. Diese Frist beträgt für zivilrechtliche Ansprüche, also auch Schadensersatzansprüche, in der Regel 3 Jahre. Geregelt ist diese Frist in § 199 BGB. Dort heißt es:
„Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.“

Dies bedeutet, Verjährungsfristen enden mit Ablauf des 31.12.. Ab dem 01.01. des Folgejahres können diese Forderungen grundsätzlich nicht mehr erfolgreich eingeklagt werden. Für Sie kann dies bedeuten: Pech gehabt. Sie haben zwar einen Anspruch auf Schadensersatz, können ihn aber nicht mehr durchsetzen. Sehr misslich. Und ja, dieser Verjährungsfrist gilt auch in der Anwaltshaftung!

Zu den Kardinalspflichten des Anwalts gehört es deshalb, die Verjährungsfristen in den Mandaten im Auge zu behalten, diese richtig zu berechnen und den Mandanten rechtzeitig vor Ablauf auf den selbigen und die damit verbundenen Folgen hinzuweisen. Lesen Sie dazu bitte unseren Blogbeitrag Forderung verjährt – und nun?

Für Sie ist aber auch wichtig zu wissen, dass Ihre Schadensersatzansprüche gegen Ihren ehemaligen Anwalt auch eben dieser Verjährung unterliegen. Sie sollten deshalb immer daran denken, dass auch Ihrer Ansprüche in 3 Jahren verjähren. Nun sind 3 Jahre grundsätzlich eine lange Zeit. Erfahrungsgemäß gehen diese aber schneller vorbei, als manch einem lieb ist. Deshalb Obacht.

Dauer?

Die Verjährungsfrist ist in § 195 BGB geregelt. Sie beträgt regelmäßig 3 Jahre.

Fristbeginn?

Doch wann beginnt diese Frist? Denn eben diesen Verjährungsbeginn richtig zu bestimmen ist da schon bedeutend schwieriger. Der Gesetzgeber sagt, die Frist beginnt

  • am Ende des Jahres – das ist einfach: am 31.12
  • des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist – schon schwieriger
  • der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt – ????

      Wann ist der Anspruch entstanden?

      Der Anspruch ist dann entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Also der anwaltliche Fehler nebst dem daraus resultierenden Schaden.

      Kenntnis von der Person?

      Auch das ist im Regelfall noch einfach zu ermitteln. Es ist der Anwalt, der den Fehler gemacht oder Pflichten verletzt hat, aus denen Ihnen ein Schaden entstanden ist.

      Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen?

      Im Regelfall ist das der Zeitpunkt, wenn Sie die Pflichtwidrigkeit des Anwaltes und den Schaden erkannt haben oder hätten erkennen müssen. Hier ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung:

    1. Manifestiert sich die Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem Vertrag Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet.
    2. Die Verjährung von Ansprüchen eines Mandanten gegen den Rechtsanwalt – vorliegend auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe von Unterlagen – beginnt mit Beendigung des Auftrags zu laufen.
    3. Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Beratung hinsichtlich des Entstehens von Aussetzungszinsen, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides, durch den die Vollziehung ausgesetzt wird.
    4. Im Rahmen einer fehlerhaften Rechtsberatung – hier: unterlassener Hinweis auf drohende Verjährung – hat der Mandant erst dann Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn für ihn Anhaltspunkte bestehen, die eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts nahelegen.
    5. Hat also ein Rechtsanwalt einen Anspruch gegen einen Dritten verjähren lassen, so entsteht der Schaden mit der Vollendung der Verjährung.

Sie sehen daran, gerade der Fristbeginn ist nicht ganz so einfach zu bestimmen. Es bedarf hier immer der genauen Prüfung des Einzelfalles.

Fristbeginn ohne Kenntnis?

Auch unabhängig von der Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche. Die Fristen dafür sind, je nach der Art des Schadensersatzanspruches, gestaffelt von 10 bis 30 Jahren.

Fazit:

Sie sehen, insbesondere der Verjährungsbeginn ist – gerade für einen juristischen Laien – nicht so einfach festzustellen. Wenden Sie sich deshalb gern an uns. Wir prüfen ob und wann Ihr Schadensersatzanspruch gegen Ihren ehemaligen Anwalt verjährt. Aber warten Sie nicht bis zum Dezember, da diese Prüfung Zeit braucht.

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https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2020/12/verjaehrung_anwaltshaftung.jpg 313 843 PixoLeoWP https://anwaltshaftung-online.com/wp-content/uploads/2018/10/anwaltshaftung-online-300x33.jpg PixoLeoWP2020-12-07 13:57:422020-12-08 12:43:55Anwaltshaftung und Verjährung

Steuerliche Beratungspflichten bei Scheidungsfolgenvereinbarung

Allgemein

Dem zivilrechtlich tätigen Anwalt obliegen zahlreiche Beratungs- und Hinweispflichten. Dies gilt insbesondere bei der Beratung zu Vereinbarungen, die gegebenenfalls weitreichende Folgen für den Mandanten haben. (lesen Sie dazu unseren Blogbeitrag Aufgezwungener Vergleich).

Gerade im Zusammenhang mit der anwaltlichen Beratung zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung muss der Anwalt deren Auswirkungen für den Mandanten im Auge haben.

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 09.01.2020, Az: IX ZR 61/19, damit befasst, ob ein Anwalt dem Mandanten auch darauf hinweisen muss, dass es im Zusammenhang mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Einschaltung eines Steuerberaters bedarf.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Anwalt war von der Mandantin mit der Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung beauftragt worden. Die Mandantin war Eigentümerin zweier Immobilien. Inhalt der Vereinbarung mit ihrem Ehemann sollte die Übertragung der einen Immobilie an ihn zur Abgeltung des Zugewinnausgleiches sein.

Die Vereinbarung wurde notariell beurkundet. Danach kam das böse Erwachen für die Mandantin. Das Finanzamt setzte eine hohe Steuer wegen des erzielten Veräußerungsgewinnes gegen die Mandantin fest.

Steuerliche Beratung als Anwaltspflicht?

Fraglich war in dem Fall, ob der Anwalt die Mandantin auch steuerlich beraten musste, ob und welche steuerlichen Auswirkungen diese Regelung der Übertragung der Immobilie in der Scheidungsfolgenvereinbarung für die Mandantin hatte.

Nicht jeder Anwalt ist aber zugleich Steuerberater oder in steuerlichen Dingen bewandert. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass eine steuerliche Beratung nicht vom Anwalt verlangt werden, wenn es sich nicht um eine explizit steuerrechtliche Mandatierung handelt. „Grundsätzlich umfasst das einem Allgemeinanwalt erteilte Mandat nicht die Beratung und Belehrung in Steuersachen, weil Mandanten zwischen einer anwaltlichen Beratung in Steuersachen und auf anderen Rechtsgebieten unterscheiden. … Deswegen können von einem Allgemeinanwalt keine Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrechts verlangt werden.“

Hinweis als Anwaltspflicht?

Der Bundesgerichtshof stellt in diesem Fall aber auch fest, dass der Anwalt diese steuerrechtliche Komponente erkennen, den Mandanten darauf hinweisen und ihm die Beratung durch einen Steuerberater ans Herz legen muss.

Das Gericht führt aus: „Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des einzelnen Falls. In den Grenzen des ihm erteilten Auftrags ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele führen, und den Eintritt von Nachteilen oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er ihn auch über mögliche Risiken aufzuklären.“

Demnach war dem Anwalt vorzuwerfen, dass er seine Mandantin nicht über die Notwendigkeit der Beteiligung eines Steuerberaters bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung hingewiesen hat. Dies stellt eine anwaltliche Pflichtverletzung dar.

Dazu der Bundesgerichthof: „Allerdings muss der Rechtsanwalt bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines familienrechtlichen Mandats typischerweise auftretende steuerlich bedeutsame Fragestellungen erkennen und, wenn er die Beratung nicht selbst übernimmt, den Mandanten insoweit zur Klärung an einen Steuerberater verweisen.“

Fazit: Der Anwalt verletzt Pflichten, wenn er nicht auf steuerrechtliche Auswirkungen hinweist und zur Hinzuziehung eines Fachmannes rät!

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Anwalt im Regelfall nicht steuerrechtlich beraten muss. Allerdings muss er mögliche steuerrechtliche Auswirkungen erkennen, den Mandanten darauf hinwiesen und ihn dazu raten, die Scheidungsfolgenvereinbarung durch einen Spezialisten, hier Steuerrechtler, prüfen zu lassen.

Macht er dies nicht und dem Mandanten entsteht dadurch ein Schaden, macht sich der Anwalt schadensersatzpflichtig.

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Mandatsniederlegung erst nach Androhung

Allgemein

Mandatsniederlegung durch Anwalt? Wenn sich der Mandant vertragswidrig verhält.

Immer wieder hören wir, dass der Mandant mit der Arbeitsweise seines Anwaltes unzufrieden ist, weil dieser beispielsweise nicht all das an das Gericht schreibt, was der Mandant erwartet. Manchmal führt dies dazu, dass der Mandant dann selbst die Initiative ergreift und sich an das Gericht wendet. (lesen Sie dazu unseren Blogbeitrag Mein Anwalt tut nichts.)

Dass dieses Verhalten zu Problemen im Verhältnis Mandant – Anwalt führen kann, liegt auf der Hand. Doch was muss ein Anwalt hinnehmen – wann kann er ein solches Mandat beenden?

Das Landgericht Bremen hat sich im Urteil vom 29.05.2020 (Az: 4 S 102/19) mit einem Fall der Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Anwalt in der Berufungsinstanz auseinandergesetzt:

In diesem Fall hatte der Anwalt auftragsgemäß Klage beim Amtsgericht eingereicht. Im Laufe des Verfahrens meinte der Mandant aber, dass sein Anwalt den Sachverhalt nicht ausreichend vorgetragen habe. Er fertigte deshalb selbst mehrfach Schreiben an das Gericht, in denen er seine Ansichten ausführlich darstellte. Davon unterrichte er weder vorab seinen Anwalt, noch sprach er dieses Vorgehen mit ihm ab.

Der Anwalt hatte daraufhin genug von diesem eigenmächtigen Verhalten seines Mandanten. Er kündigte das Mandat.

Es kam, wie es kommen musste: Anwalt und Mandant stritten darum, ob der Anwalt Gebühren für seine Arbeit verlangen könne.

Mandatsniederlegung möglich?

Zunächst ist wichtig zu wissen, dass der Anwaltsvertrag von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne wichtigen Grund gekündigt werden kann.

Fraglich ist dann allerdings, ob der Anwalt für seine bisherige Tätigkeit Gebühren verlangen kann.

Anwaltsgebühren trotz Mandatsniederlegung?

Maßgeblich hierfür ist, ob die Kündigung wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Mandanten erfolgt. War dies der Grund für die Kündigung, erhält der Anwalt seine Gebühren. Gab es keinen solchen Grund, bekommt er keine Gebühren, wenn der Mandant an der bisherigen Leistung des Anwaltes infolge der Kündigung kein Interesse hat.

Das Gericht hatte deshalb zu entscheiden, ob das Verhalten des Mandanten, nämlich die Sendung eigenmächtiger Schreiben an das Gericht ohne Kenntnis des Anwaltes, einen solchen wichtigen Grund für die Kündigung des Anwaltsvertrages darstellt, sich der Mandant also selbst vertragswidrig verhalten hat.

Das Landgericht Bremen verneint dies. Es sieht darin kein vertragswidriges Verhalten des Mandanten, welches den Anwalt zur Kündigung berechtigt bzw. den Verlust des Vergütungsanspruchs verhindert hätte. Es meint, dass der Anwalt sachliche, auch unberechtigte Kritik hinnehmen muss, auch wenn der Mandant seine Interessen mit Nachdruck oder Emotionen verfolge. Es verlangt vom Anwalt, dass er dem Mandanten zunächst die Mandatsniederlegung androhen müsse. Dazu bedürfe es, dass der Anwalt dem Mandanten dessen Pflichten verdeutlicht und die Konsequenzen vertragswidrigen Verhaltens aufzeigt.

Fazit: Mandatsniederlegung erst nach Androhung!

Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Mandatsniederlegung zwar grundsätzlich immer möglich ist; der Vergütungsanspruch des Anwaltes bleibt aber nur bei vertragswidrigem Verhalten des Mandanten bestehen.

Ob ein Verhalten des Mandanten vertragswidrig ist und welches Verhalten dem Anwalt zuzumuten ist, muss in jedem Einzelfall gesondert beurteilt werden. Der Mandant ist aber vorher auf die Konsequenzen hinzuweisen und die Mandatsniederlegung anzudrohen.

Das Landgericht Bremen hat die Revision zugelassen. Als bleibt also abzuwarten, wie sich der Bundesgerichtshof hierzu positionieren wird.

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